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Verfügung des Justizministeriums,
bekrefend die Mittheilung von Strafnachrichten an die Königlich portugiesische Regierung.
Vom 17. Dezember 1894.
Auf Grund einer mit der Königlich portugiesischen Regierung getroffenen
Vereinbarung wird Nachstehendes bestimmt:
1) Die in der Verfügung des Justizministeriums vom 30. Juni 1888, betreffend
die Mittheilung von Strafurtheilen an ausländische Regierungen, Reg. Blatt S. 285,
Amtsblatt S. 35, und in der Nachtragsverfügung des Justizministeriums vom 4. No-
vember 1889, Reg. Blatt S. 315, Amtsblatt S. 49, vorgeschriebene Uebersendung von
Strafnachrichten an die Regierungen von Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg,
der Schweiz und Spanien findet in Zukunft in gleicher Weise auch bezüglich der gegen
einen portugiesischen Staatsangehörigen ergangenen Verurtheilungen gegenüber der König-
lich portugiesischen Regierung statt.
2) Bei Ausfüllung des Formulars (Strafnachricht A) ist mit Rücksicht auf die in
Portugal übliche Art der Namenführung, wonach alle Vornamen aufgeführt werden
und zwischen den Vornamen und dem der Person zukommenden Familiennamen noch der
Familienname der Mutter oder bei verheiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen der
von ihnen vor der Verheirathung geführte Familienname (Geburtsname) eingeschoben zu
werden pflegt, Folgendes zu beobachten:
In Spalte 4 ist als Familienname des Verurtheilten nur der ihm zukommende
Familienname (bei verheiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen ihr Geburtsname)
aufzunehmen. In dem Raum für die Vornamen sind sämmtliche Vornamen auf-
zuführen. Der in den Namen eingeschobene Familienname der Mutter und bei ver-
heiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen der Familienname des Ehemannes bleiben
in Spalte 4 demgemäß weg. Dagegen sind in Spalte 6 die Familiennamen der
beiden Eltern nebst deren sämmtlichen Vornamen und bei verheiratheten oder
verheirathet gewesenen Frauen in Spalte 9 der Vor= und Familienname des Ehe-
mannes oder früheren Ehemannes aufzuführen.
Stuttgart, den 17. Dezember 1894.
Faber.