Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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4. Die Orts-Polizeibehörden haben die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und 
dieser Ausführungsvorschriften seitens der Privatpersonen zu überwachen, ins- 
besondere jeden Mißbrauch des Stempels zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen. 
Indem diese in der No. 49 des Centralblatts für das Deutsche Reich von 1894 
abgedruckten Ausführungsbestimmungen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht 
werden, wird bemerkt, daß die Verrichtungen der vorgesetzten Verwaltungsbehörden im 
Sinne der vorstehenden Ziff. 3 von der K. Stadtdirektion Stuttgart und den K. Ober- 
ämtern wahrzunehmen sind. 
Stuttgart, den 4. Dezember 1894. 
Für den Staatsminister des Kriegswesens: 
Pischek. v. Schnürlen. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufel)
	        
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