Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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halb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen Fällen hat 
die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn unter be- 
sonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Ortspolizeibehörde erwünscht ist, 
so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die 
Unterstützung zu gewähren. 
b. Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendeorts zur 
Bisirung bedarf es nicht, auch darf von dieser Behörde die Vorlage der bescheinigten 
Lieferscheine nicht verlangt werden. 
Zu §F. 5. 
Die Vorschrift dieses Paragraphen findet auf Sendungen der Militär= und Marine- 
verwaltung nicht Anwendung. 
Zu §F. 6. 
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe und 
Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der 
Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und Inhalts- 
bezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten. 
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur 
dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen 
Tag dauert. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
Zu §. 8. 
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor 
der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen soll, so ist seitens 
der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Orts- 
polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen. 
Zu 8. 9. 
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar- 
oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern 
ersetzt werden.
	        
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