Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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schaften  für  die  Kosten  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  für  leistungsfähig

  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  Unfallversicherung  der  von  ihnen  bei  Regie-Wegarbeiten,
  bezw.  bei  Regie-Wegarbeiten,  sonstigen  Tiefbauarbeiten  und  Nebenarbeiten  derselben
  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  22.  Dezember  1894.

Pischek.

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Natural-verpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1895.
Vom  27.  Dezember  1894.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember
  1894,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Natural-Verpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1895,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1894.

Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschristen  in  §.  9  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Neichsgesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für
die  Natural-Verpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1895  dahin  festgestellt  worden,
daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  .  65  3
b)  für  die  Mittagskosht  40  „  35  „
c)  für  die  Abendkost  25  „  20  „
d)  für  die  Morgenkost  15  „  10  „

Berlin,  den  19.  Dezember  1894.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).