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schaften für die Kosten gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes für leistungsfähig
erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der von ihnen bei Regie-Wegarbeiten,
bezw. bei Regie-Wegarbeiten, sonstigen Tiefbauarbeiten und Nebenarbeiten derselben
beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Stuttgart, den 22. Dezember 1894.
Pischek.
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Vergütung für die Natural-verpflegung der Truppen für das Jahr 1895.
Vom 27. Dezember 1894.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 19. Dezember
1894, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Natural-Verpflegung der
Truppen für das Jahr 1895, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 27. Dezember 1894.
Pischek. Schott von Schottenstein.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschristen in §. 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Neichsgesetzblatt S. 52) ist der Betrag der für
die Natural-Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1895 dahin festgestellt worden,
daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 . 65 3
b) für die Mittagskosht 40 „ 35 „
c) für die Abendkost 25 „ 20 „
d) für die Morgenkost 15 „ 10 „
Berlin, den 19. Dezember 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).