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troffen worden. Wohl aber hat Oesterreich-Ungarn die Unterthanenhoheit
über alle Angehörigen Bosniens und der Herzegowina
im In- und Auslande seit der Occupation thatsächlich geübt und
autonom diesbezügliche Normen erlassen. Dabei wurde in allen
von der österreichisch - ungarischen Regierung erlassenen Verfügungen
das Princip festgehalten, dass Bosnien und die Herzegowina
staatsrechtlich „Inland“ bilden, während das osmanische
Reich auch gegenüber den Angehörigen Bosniens und der Herzegowina
rechtlich als Ausland behandelt wurde®'). Die bosnischen
Landesangehörigen werden, ob sie sich in Bosnien oder im
Auslande aufhalten, als Unterthanen der österreichisch-ungarischen
Monarchie behandelt. Die Landesregierung und die ihr untergeordneten
Organe stellen ihnen Auslandspässe aus, sobald sie den
Bereich der österreichischen Herrschaft verlassen wollen??). Die
österreichischen Missionen im Auslande und auch die in Constantinopel
haben das Recht und die Pflicht, den Angehörigen Bosniens
Pässe auszustellen und zu vidiren ?°). In Privat- und bürgerlichen
Angelegenheiten derselben haben die Missionen und auch
die in Constantinopel bezüglich der im Bereiche der türkischen
Souveränität sich aufhaltenden Bosnier mit der Landesregierung
in Serajewo „genau so wie mit den k. k. Landesstellen“?*) direct
zu verkehren. Die Consulate haben den Bosniern ebenso wie den
?1) Vgl. die Note des Reichskriegsministeriums an den ungarischen
Ministerpräsidenten vom 3. Januar 1879, No. 561 B. H.: Angehörige der
österreichisch-ungarischen Monarchie brauchen für Reisen nach Bosnien nicht
Auslandspässe, sondern nur (interne) Legitimationskarten. Ferner die Verordnung
von der Landesregierung in Serajewo vom 14. Juni 1879 No. 9138:
Inlandspässe werden den Angehörigen Bosniens und der Herzegowina zum
Behufe der Reise im Innern dieser Länder und nach der österreichischungarischen
Monarchie ausgefertigt.
22) Erlass des II. Armee-Commando’s vom 28. December 1878 No. 733
betreffend das Meldungswesen. Ferner die Verordnungen der Juandesregierung
vom 14. Juni 1879 Z. 91338 und vom 27. September 1881 Z. 23024.
23) Erlass des gemeinsamen Ministeriums vom 7. April 1879 No. 801
B. H.
2t) Ebendort.
Archiv für Öffentliches Recht. V. 4. 34