Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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troffen  worden.  Wohl  aber  hat  Oesterreich-Ungarn  die  Unterthanenhoheit
  über  alle  Angehörigen  Bosniens  und  der  Herzegowina
im  In-  und  Auslande  seit  der  Occupation  thatsächlich  geübt  und
autonom  diesbezügliche  Normen  erlassen.  Dabei  wurde  in  allen
von  der  österreichisch  -  ungarischen  Regierung  erlassenen  Verfügungen
  das  Princip  festgehalten,  dass  Bosnien  und  die  Herzegowina
  staatsrechtlich  „Inland“  bilden,  während  das  osmanische
Reich  auch  gegenüber  den  Angehörigen  Bosniens  und  der  Herzegowina
  rechtlich  als  Ausland  behandelt  wurde®').  Die  bosnischen
  Landesangehörigen  werden,  ob  sie  sich  in  Bosnien  oder  im
Auslande  aufhalten,  als  Unterthanen  der  österreichisch-ungarischen
Monarchie  behandelt.  Die  Landesregierung  und  die  ihr  untergeordneten
  Organe  stellen  ihnen  Auslandspässe  aus,  sobald  sie  den
Bereich  der  österreichischen  Herrschaft  verlassen  wollen??).  Die
österreichischen  Missionen  im  Auslande  und  auch  die  in  Constantinopel
  haben  das  Recht  und  die  Pflicht,  den  Angehörigen  Bosniens
  Pässe  auszustellen  und  zu  vidiren  ?°).  In  Privat-  und  bürgerlichen
  Angelegenheiten  derselben  haben  die  Missionen  und  auch
die  in  Constantinopel  bezüglich  der  im  Bereiche  der  türkischen
Souveränität  sich  aufhaltenden  Bosnier  mit  der  Landesregierung
in  Serajewo  „genau  so  wie  mit  den  k.  k.  Landesstellen“?*)  direct
zu  verkehren.  Die  Consulate  haben  den  Bosniern  ebenso  wie  den

 

?1)  Vgl.  die  Note  des  Reichskriegsministeriums  an  den  ungarischen
Ministerpräsidenten  vom  3.  Januar  1879,  No.  561  B.  H.:  Angehörige  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  brauchen  für  Reisen  nach  Bosnien  nicht
Auslandspässe,  sondern  nur  (interne)  Legitimationskarten.  Ferner  die  Verordnung
  von  der  Landesregierung  in  Serajewo  vom  14.  Juni  1879  No.  9138:
Inlandspässe  werden  den  Angehörigen  Bosniens  und  der  Herzegowina  zum
Behufe  der  Reise  im  Innern  dieser  Länder  und  nach  der  österreichischungarischen
  Monarchie  ausgefertigt.

22)  Erlass  des  II.  Armee-Commando’s  vom  28.  December  1878  No.  733
betreffend  das  Meldungswesen.  Ferner  die  Verordnungen  der  Juandesregierung
  vom  14.  Juni  1879  Z.  91338  und  vom  27.  September  1881  Z.  23024.

23)  Erlass  des  gemeinsamen  Ministeriums  vom  7.  April  1879  No.  801
B.  H.
2t)  Ebendort.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  V.  4.  34