Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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b. Zwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken 
oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken 
zu bedecken. 
Zu 88. 12 und 13. 
a. Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen ergehenden 
Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zum Anhalten, 
zum langsamen Vorbeifahren oder Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen des 
Rauchens, zum Auslöschen von Feuer — haben Wagenführer, Reiter und andere Per- 
sonen ungesäumt Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos 
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach 8. 367 Nr. 5 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt von 1876 S. 115) bestraft. 
b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen 
den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen. 
. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben den 
mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. 
d. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen 
von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 m 
Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50m Entfernung von einander 
bleiben. 
Zu §. 15. 
Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindestens 
300 m entfernt bleiben. 
Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn 
und des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden Vorschrift nicht 
genügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare Betriebsleitung der 
betreffenden Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von dem beabsichtigten Trans- 
porte Mittheilung zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat dann die zur Beseitigung der 
Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. 
Zu §F. 18. 
Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenklich scheint, ist
	        
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