Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Most s. Zollwesen. 
Museum in Eßlingen s. Juristische Persönlichkeit. 
N. 
Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
28. März 1894. 
Nahrungsmittelchemiker. Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker. Königliche Verordnung vom 
21. September 1894. 285. und Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 
11. Oktober 1894. 307. 
Naturalverpflegung der Truppen (. Militärwesen. 
Neckarschifffahrt s. Schifffahrt. 
Neufürstenhütte, Oberamts Backnang. Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über diese 
Gemeinde. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 3. Februar 1894. 17. 
Notariate. Veränderte Eintheilung des Gerichtsnotariatsbezirks Geislingen und des Amts- 
notariatsbezirks Wiesensteig. Verfügung des Justizministeriums vom 4. August 1894. 282. 
O. 
Oehringen s. Verbrauchsabgaben. 
Oertliche Verbrauchsabgaben s. Verbrauchsabgaben. 
Offiziere und Militärbeamte. Vertretung des Militärfiskus bei der Pfändung des Dienst- 
einkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten, sowie der Gebührnisse 
der Hinterbliebenen von Militärpersonen und Militärbeamten. Bekanntmachung des Justiz= 
ministeriums vom 12. Dezember 1894. 346. 
Orden s. Medaillen. 
Ortsschulbehörden. Wirkungskreis der Ortsschulbehörden und Ortsschulaufseher für die Volks- 
schulen. Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 12. April 1894. 86. 
Ortsvorsteher s. Gemeindebeamte. 
P. 
Pensionen. Gesetz, betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen, 
vom 25. Juni 1894. 163 
Vollziehung dieses Gesetzes. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
1. Dezember 1894. 326. 
s. auch Pfändung. 
Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten, sowie der 
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Militärpersonen und Militärbeamten, Vertretung des 
Militärfiskus bei derselben. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 12. Dezember 1894.346. 
Pflegschaften. Anlegung von Pflegschaftsgeldern. Verfügung des Justizministeriums vom 
9. März 1894. 41.
	        
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