Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der Kommandantur be- 
ziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten der Ortspolizeibehörde 
zu erstatten; diese Stellen haben dann das zur gefahrlosen weiteren Behandlung der 
Sendung Nöthige zu veranlassen. 
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu fordern 
oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht befugt. 
Zu §S. 19. 
Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen von nicht mehr 
als 35 Kilogramm Bruttogewicht haben von den Vorschriften dieses Abschnitts nur die 
Zusatzvorschriften zu §§. 8 und 9 Giltigkeit. 
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. 
Zu F. 21. 
Die Zusatzvorschriften zu §§. 8, 9, 12 und 13 (Punkt a), 15, 18 und 19 finden 
auch für den Wasserverkehr Anwendung. 
Zu §. 23. 
Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen Kähnen durch 
die Schleusen zu schaffen. 
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mit den mit Sprengstoffen beladenen 
ist unstatthaft. 
IV. Schlußbestimmung. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. April 1894 in Kraft. 
Durch dieselbe wird die Ministerialverfügung vom 23. Oktober 1888, betreffend. 
Vorschriften über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Militär= und Marineverwaltung auf Landwegen und auf Schiffen (Reg. Blatt S. 344), 
außer Wirkung gesetzt. 
Stuttgart, den 23. Februar 1894. 
Mittnacht. Pischek. Schott v. Schottenstein. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).
	        
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