Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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M 7. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 21. März 1894. 
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Anlegung von Pfflegschaftsgeldern. Vom 9. März 1894. — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend Die Unfallversicherung der Regiestraßenbauarbeiter 
der Amtskörperschaften und Gemeinden. Vom 28. Febrnar 1894.. Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete, oder vor 
Ausführung der Tödlungsanordnung g gallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Entschädigung für an Milz-= 
brand und an Maul= und Klauenseuche gefallene Thiere. Vom 10. März 1894. — Bekanntmachung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung der besonderen Staaisaufsiht über die Gemeinde Schloß- 
berg, Oberamts Neresheim. Vom 12. März 1804. Bekanntmachung der K. Regierung für den Jagstkreis, 
betreffend die Theilgemeinde Stegmühle, Gemeindebezirks Eckardtsweiler. Vom 15. März 1894. 
Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend die Anlegung von Pflegschaftsgeldern. Vom 9. Mälz 1894. 
Nachdem sich das Bedürfniß ergeben hat, den Kreis derjenigen Staatsschuldver- 
schreibungen zu erweitern, welche nach den bestehenden Vorschriften für die Anlegung von 
Pflegschaftsgeldern zugelassen sind, 
vgl. 8. 26 lit. d. der durch Verfügung des Justizministeriums vom 26. Juni 1843 
bekanntgemachten revidirten Vorschriften für Pfleger (Reg. Blatt S. 124 ff.), und den 
mit Genehmigung des Justizministeriums ergangenen Erlaß des vormaligen Pupillen- 
senats des Obertribunals vom 14/27. November 1863 (abgedruckt im Württ. Archiv, 
Bd. VIII. S. 170 ff.), 
so wird nach nte Vernehmung der vereinigten Civilsenate des Oberlandesgerichts 
in Gemäßheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom heu— 
tigen Tage Nachstehendes verfügt.
	        
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