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die im württembergischen Staatsanzeiger vom 10. April 1892, Nr. 84, enthaltene bezüg-
liche Bekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung hingewiesen.
Stuttgart, den 9. März 1894.
Faber.
bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Unfallversicherung der Regiestraßenbanarbeiter der Amiskörperschaften und Gemeinden.
Vom 28. Februar 1894.
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage sind die
Amtskörperschaft Ehingen und die sämmtlichen Gemeinden des Oberamtsbezirks
Ehingen, letztere unter Haftung der Amtskörperschaft für die Kosten, gemäß §. 4 Ziffer 3
des B fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt
worden, die Unfallversicherung der von ihnen bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten
Personen vom 1. April 1894 ab auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Als gemeinsame Ausführungsbehörde für diese Unfallversicherungseinrichtung ist der
Amtsversammlungsausschuß des Bezirks Ehingen gemäß §. 46 des Bauunfallversicherungs-
gesetzes bestellt worden.
Stuttgart, den 28. Februar 1894.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete,
#der vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur gestreitung der Ent-
schädigung für an Milzbrand und an Maul- und Klauenseuche gefallene Thiere.
Vom 10. März 1894.
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), des Art. 1
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene
Thiere (Reg. Blatt S. 253) und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend
die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Blatt S. 123),
sowie auf Grund der Vollziehungsverfügung zum erstgenannten Gesetz vom 23. März 1881
(Reg. Blatt S. 196) wird hiedurch angeordnet, daß für das Jahr 1894