Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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für jedes Pferd ein Beitrag von .. . . . 20 Pfennig, 
für jeden Esel, Maulthier oder Maulesel. sowie * sedes Stück 
Rindvieh ein Beitrag von . .. .. . . 115 Pfennig 
zu entrichten ist. 
Die in 8. 14 der Verfügung vom 23. März 1881 für die Aufnahme und Verzeich- 
nung der Viehbesitzer und für den Vollzug der Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen 
sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge, sowie der Oberamtspfleger 
sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Reg. Blatt S. 439) 
maßgebend. 
Stuttgart, den 10. März 1894. 
Pischek. 
Gekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsanssicht über die Gemeinde Schloßberg, Oberamts 
Neresheim. Vom 12. März 1894. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät ist die durch 
K. Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Blatt S. 217) angeordnete besondere 
Staatsaufsicht über die Gemeinde Schloßberg, Oberamts Neresheim, wieder auf- 
gehoben worden, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 12. März 1894. . 
Pischek. 
Bekanntmachung der K. Regierung für den Jagstkreis, 
betreffend die Theilgemeinde Stegmühle, Gemeindebezirks Eckardtsweiler. Vom 15. März 1894. 
Die bisher zur Gesammtgemeinde Eckardtsweiler, Oberamts Oehringen, gehörige Theil- 
gemeinde Stegmühle ist mit Wirkung vom 1. April d. Is. an — unter Beibehaltung 
ihrer eigenen Markung — der Gesammtgemeinde Oberohrn zugetheilt worden. 
Ellwangen, den 15. März 1894. · 
K. Kreisregierung: 
Hoser. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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