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kübel nebst zwei Schapfen, zwei Erdölfackeln, ein Doppelhaken mit 2,5 m
langem Stiel. In Gemeinden bis zu 200 Einwohnern genügt statt einer
Saugfeuerspritze von der vorbezeichneten Beschaffenheit eine zweiräderige
einstrahlige Saugfeuerspritze, welche in der Minute 100—130 Liter Wasser
auswirft; auch kann in solchen Gemeinden die Anschaffung von Erdölfackeln
unterbleiben;
2. von mehr als 400 bis zu 1200 Einwohnern je nach der Einwohnerzahl:
eine vierräderige zweistrahlige Saugfeuerspritze, welche in der Minute 220
bis 350 Liter Wasser 28—33 n weit auswirft, 80— 150 m Druckschläuche,
eine bis zwei Handspritzen, zwei Stützenleitern mit einer ihre Verbindung
zur Bockleiter ermöglichenden Vorrichtung, vier Dachleitern, drei bis vier
Feuerhaken, acht bis zwölf Butten oder Kübel nebst zwei bis vier Schapfen,
2 Erdölfackeln, eine Schlauchbrücke, 1 Doppelhaken mit 2,5 m langem Stiel;
3. von mehr als 1200 bis zu 3000 Einwohnern je nach der Einwohnerzahl:
zwei vierräderige zweistrahlige Feuerspritzen mit fortlaufendem Strahl, die
eine derselben mit Saugvorrichtung, beide mindestens von der in Ziff. 2
verlangten Leistungsfähigkeit, 180—250 m Druckschläuche, drei Stützenleitern,
wovon zwei mit einer ihre Verbindung zur Bockleiter ermöglichenden Vor-
richtung, eine bis drei Anstellleitern ohne Stützen, vier bis acht Dachleitern,
zwei bis drei Stockleitern, sechszehn bis zwanzig Butten oder Kübel nebst
sechs bis acht Schapfen, vier bis sechs Feuerhaken, drei bis vier Erdöl-
fackeln, zwei Schlauchbrücken, zwei Doppelhaken mit 2,5 m langem Stiel,
ein Rädergestell zum Transport der Leitern;
4. von mehr als 3000 Einwohnern:
eine der Einwohnerzahl entsprechend größere Zahl der unter Ziff. 3 auf-
geführten Geräthe und außerdem eine ausreichende Anzahl von Rettungs-
geräthen für außerordentliche Fälle (Rettungsleitern, Rettungskörbe mit
Rolle und Seil, Rettungsschlauch, Sprungtuch).
Wenn die örtlichen Verhältnisse einer Gemeinde die Herbeischaffung des zum
Löschen nöthigen Wassers aus größerer Entfernung erforderlich machen, so ist ein
besonderer Wasserzubringer (Hydrophor) anzuschaffen, wofern nicht eine Saugfeuer-
spritze von entsprechender Leistungsfähigkeit als Wasserzubringer benützt werden kann.