Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

52 
kübel nebst zwei Schapfen, zwei Erdölfackeln, ein Doppelhaken mit 2,5 m 
langem Stiel. In Gemeinden bis zu 200 Einwohnern genügt statt einer 
Saugfeuerspritze von der vorbezeichneten Beschaffenheit eine zweiräderige 
einstrahlige Saugfeuerspritze, welche in der Minute 100—130 Liter Wasser 
auswirft; auch kann in solchen Gemeinden die Anschaffung von Erdölfackeln 
unterbleiben; 
2. von mehr als 400 bis zu 1200 Einwohnern je nach der Einwohnerzahl: 
eine vierräderige zweistrahlige Saugfeuerspritze, welche in der Minute 220 
bis 350 Liter Wasser 28—33 n weit auswirft, 80— 150 m Druckschläuche, 
eine bis zwei Handspritzen, zwei Stützenleitern mit einer ihre Verbindung 
zur Bockleiter ermöglichenden Vorrichtung, vier Dachleitern, drei bis vier 
Feuerhaken, acht bis zwölf Butten oder Kübel nebst zwei bis vier Schapfen, 
2 Erdölfackeln, eine Schlauchbrücke, 1 Doppelhaken mit 2,5 m langem Stiel; 
3. von mehr als 1200 bis zu 3000 Einwohnern je nach der Einwohnerzahl: 
zwei vierräderige zweistrahlige Feuerspritzen mit fortlaufendem Strahl, die 
eine derselben mit Saugvorrichtung, beide mindestens von der in Ziff. 2 
verlangten Leistungsfähigkeit, 180—250 m Druckschläuche, drei Stützenleitern, 
wovon zwei mit einer ihre Verbindung zur Bockleiter ermöglichenden Vor- 
richtung, eine bis drei Anstellleitern ohne Stützen, vier bis acht Dachleitern, 
zwei bis drei Stockleitern, sechszehn bis zwanzig Butten oder Kübel nebst 
sechs bis acht Schapfen, vier bis sechs Feuerhaken, drei bis vier Erdöl- 
fackeln, zwei Schlauchbrücken, zwei Doppelhaken mit 2,5 m langem Stiel, 
ein Rädergestell zum Transport der Leitern; 
4. von mehr als 3000 Einwohnern: 
eine der Einwohnerzahl entsprechend größere Zahl der unter Ziff. 3 auf- 
geführten Geräthe und außerdem eine ausreichende Anzahl von Rettungs- 
geräthen für außerordentliche Fälle (Rettungsleitern, Rettungskörbe mit 
Rolle und Seil, Rettungsschlauch, Sprungtuch). 
Wenn die örtlichen Verhältnisse einer Gemeinde die Herbeischaffung des zum 
Löschen nöthigen Wassers aus größerer Entfernung erforderlich machen, so ist ein 
besonderer Wasserzubringer (Hydrophor) anzuschaffen, wofern nicht eine Saugfeuer- 
spritze von entsprechender Leistungsfähigkeit als Wasserzubringer benützt werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.