Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Alle Fahrspritzen müssen an der Druckseite mit dem schon bisher vorgeschriebenen 
Normalgewinde von 58 mm äußerem Durchmesser, 28 mm Schraubenlänge und 7 rund- 
kantigen durch zwei sich aneinander schließende Halbkreise gebildeten Schraubengängen 
versehen sein, und alle zu den Spritzen gehörigen Schläuche müssen einerseits dasselbe 
Gewinde und andrerseits die demselben entsprechende Verschraubung besitzen. Das Ver- 
bindungsstück, welches mittelst eines hervortretenden Ringes von der Mutter gehalten 
wird, hat an diesem Ring eine ringförmige Scheibe von vulkanisirtem Kautschuk, gegen 
welche die Vaterschraube angepreßt wird. Der lichte Durchmesser des Röhrenstücks mit 
der Vaterschraube beträgt am Ende der Schraube und auf mindestens 20 mm von diesem 
Ende weg wenigstens 44 mm; der äußere Durchmesser des in dieses Röhrenstück ein- 
tretenden Ansatzes des Verbindungsstückes dagegen höchstens 42 mm. Dieser Ansatz hat 
nicht mehr als 18 mm Länge. Der lichte Durchmesser beider Röhrenstücke an dem Ende, 
wo der Schlauch aufgebunden wird, beträgt nicht unter 34 mm. 
Auch die Hydranten und die zu denselben gehörigen Schläuche müssen dem in 
Abs. 2 bezeichneten Normalgewinde angepaßt sein. 
S. 3. 
Vorbehältlich der in Gemäßheit des §. 12 zulässigen Milderungen sollen bei zu- 
sammengesetzten Gemeinden und bei Feuerlöschverbänden in denjenigen über 50 Ein- 
wohner zählenden Parzellen beziehungsweise Gemeinden, in welchen die Lösch= und Ret- 
tungsgeräthe der Gesammtgemeinde beziehungsweise des Feuerlöschverbandes nicht auf- 
bewahrt werden, abgesehen von den der Gesammtgemeinde beziehungsweise dem ganzen 
Feuerlöschverband dienenden Geräthen (§. 1) eine Trag= oder Handspritze und eine Anstell- 
leiter, wenn aber die Parzelle oder Gemeinde für sich allein mehr als 200 Einwohner 
besitzt und von dem Aufbewahrungsort der Geräthe der Gesammtgemeinde beziehungsweise 
des Feuerlöschverbands mehr als 2 km entfernt ist, eine Abprotzspritze mit 80 mm Cylinder- 
weite und 20 m Schläuchen, sowie eine Anstellleiter vorhanden sein. 
S. 4. 
Die Räume zur Unterbringung der Spritzen und Schläuche müssen die genügende 
Größe besitzen, hell und trocken, sowie mit den nöthigen Durchzugsöffnungen versehen 
und gegen das Eindringen von Regen, Staub und dergleichen genügend geschützt sein. 
Ihre Böden müssen einen angemessenen Belag haben.
	        
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