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Rettungsgeräthe (§§. 1, 3) oder bezüglich der Organisirung und Ausrüstung der Feuer-
wehr (8§. 6, 7, 8) mit geringeren als mit den für die Regel vorgeschriebenen Leistungen
sich zu begnügen, so ist auf diese Verhältnisse entsprechende Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere kann in Gemeinden, welche eine Wasserversorgung mit Hochdruck be-
sitzen und mit einer genügenden Anzahl unmittelbar zum Löschen verwendbarer, durch
den ganzen Ort verbreiteter Feuerhahnen oder Hydranten versehen sind, die Anschaffung
von Saugfeuerspritzen unterbleiben. Auch kann, wenn eine Gemeinde bis zu 400 Ein-
wohnern eine einstrahlige, eine Gemeinde von mehr als 400 bis zu 1200 Einwohnern
eine zweistrahlige noch in gutem Zustande befindliche vierräderige Feuerspritze mit fort-
laufendem Strahl und der in §. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 verlangten Leistungsfähigkeit
besitzt und zugleich die Wasserverhältnisse der Gemeinde von der Art sind, daß das Vor-
handensein eines besonderen Wasserzubringers nicht nothwendig ist, die Anschaffung einer
Saugfeuerspritze in solange aufgeschoben werden, bis an der vorhandenen Spritze ein
wesentlicher Mangel entsteht oder ihre Leistungsfähigkeit unter das angegebene Maß
herabsinkt.
Bei jeder die Ordnung des Feuerlöschwesens und namentlich bei jeder die Anschaf-
fung sachlicher Feuerlösch= oder Rettungsgeräthe betreffenden Auflage, welche einer Ge-
meinde oder einem Feuerlöschverband von der staatlichen Aufsichtsbehörde gemacht werden
will, sind die besonderen örtlichen und ökonomischen Verhältnisse der einzelnen Gemeinde
beziehungsweise des einzelnen Feuerlöschverbands sowie die Frage der Nothwendigkeit der
bezüglichen Auflage gewissenhaft zu prüfen und es ist jede derartige Auflage, auch wenn
im Uebrigen die in den bestehenden Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen derselben
zutreffen sollten, nur in so weit statthaft, als der mit ihrer Erfüllung verbundene Auf-
wand den Kräften der Gemeinde oder des Feuerlöschverbands entspricht und in ange-
messenem Verhältniß zu dem durch denselben zu erzielenden Nutzen steht. Wo in dieser
Hinsicht Zweifel obwalten, ist eher der milderen als der strengeren Auffassung Folge zu
geben. Ferner ist von den staatlichen Aufsichtsbehörden auf die allmähliche Durchführung
der Anordnungen der Landesfeuerlöschordnung und der zu ihrem Vollzug ergangenen
Bestimmungen hinzuwirken, damit der entstehende unvermeidliche Aufwand auf eine Reihe
von Jahren vertheilt wird.
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Die Verwaltung der Angelegenheiten eines in Gemäßheit der Bestimmungen des