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Art. 2 des Gesetzes gebildeten Feuerlöschverbandes mehrerer Gemeinden desselben Ober-
amtsbezirks oder verschiedener Bezirke wird durch ein zwischen den bürgerlichen Kollegien
der betheiligten Gemeinden zu vereinbarendes, der Genehmigung der Kreisregierung
unterliegendes Statut geregelt. Vor der Ertheilung der Genehmigung des Statuts ist
von der Kreisregierung in der Regel das Gutachten des Landesfeuerlöschinspektors ein-
zuholen. .
Das Statut muß insbesondere Bestimmung treffen:
1. über die zu dem Verband gehörigen Gemeinden,
2. über die Bildung der Vertretung des Verbands, den Sitz derselben, ihre Be-
fugnisse und Obliegenheiten,
3. über die Gründung einer gemeinschaftlichen Feuerlöschkasse und über den festge-
setzten Maßstab für die Vertheilung der aufzubringenden Mittel unter die ein-
zelnen zu dem Verband gehörigen Gemeinden,
4. über den Ort oder die Orte der Aufbewahrung der Geräthe des Verbandes.
Auf die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten finden die Bestimmungen über
die Verwaltung des Gemeindevermögens namentlich bezüglich der Aufstellung der Voran-
schläge und der Stellung und Nachprüfung der Jahresrechnungen sinngemäße Anwendung.
Dieselbe unterliegt der Aufsicht der Staatsbehörden, in deren Bezirk die Verbandsver-
tretung ihren Sitz hat, nach den über die Beaufsichtigung der Gemeindeverwaltung gel-
tenden Grundsätzen.
Eine Auflösung des Feuerlöschverbandes oder das Ausscheiden einzelner Gemeinden
aus demselben ist nur mit Genehmigung der Kreisregierung zulässig.
Zu Art. 6 und 7.
S. 14.
Aus der Lokalfeuerlöschordnung, vor deren Vollziehbarkeitserklätung das Oberamt
in der Regel das Gutachten des Bezirksfeuerlöschinspektors einzuholen hat, muß sich
insbesondere ergeben:
1. die Art der Organisation des persönlichen Lösch= und Rettungsdienstes in der
Gemeinde beziehungsweise dem Feuerlöschverband und wo eine aus freiwilligen
oder berufsmäßig wirkenden und aus pflichtigen Abtheilungen gemischte Feuer-
wehr oder neben der Gemeindefeuerwehr eine Privatfeuerwehr besteht, welche sich