Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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durch ihren Unternehmer und Leiter der Gemeinde gegenüber ein für allemal 
verpflichtet hat, an dem ganzen der Gemeindefeuerwehr obliegenden Lösch= und 
Rettungsdienst sich zu betheiligen, das Verhältniß der verschiedenen Abtheilungen 
und Feuerwehren zu einander, sowie die Voraussetzungen und näheren Umstände 
ihres Zusammenwirkens bei Brandfällen und Uebungen; 
2. wo Pflichtfenerwehren oder mit pflichtigen Abtheilungen gemischte Feuerwehren 
bestehen, die Altersgrenzen, innerhalb welcher die Pflichtigen in Anspruch ge- 
nommen werden (Gesetz Art. 15 Abs. 1), die Zahl und Gliederung der zu bil- 
denden Abtheilungen, die Zusammensetzung des obersten Verwaltungsorgans der 
Feuerwehr im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes und von §. 6 Abt. 2 
Ziff. 3, §. 9 Abs. 4, §. 22, §. 23 Abs. 1 und §. 25 Abs. 2 der gegenwärtigen 
Verfügung, die dienstlichen Abzeichen der Mannschaft und der Führer, die Form 
der Wahl des Kommandanten und der Abtheilungsführer (zu vergl. Gesetz Art. 17), 
sowie die Dauer der Wahlperiode, die Art der Vorladung der Mitglieder zu den 
Uebungen (zu vergl. Art. 18); 
3. die vorgeschriebene Art und Weise der Erstattung der Anzeige von einer wahr- 
genommenen Feuersgefahr, die Form der Alarmirung im Brandfall und der 
Versammlungsort bei Alarmirungen; 
. die Art der Beschaffung der nöthigen Gespanne für die Lösch= und Rettungsgeräthe 
und — soweit das Wasser für Fenerlöschzwecke durch Fuhrwerke beigeschafft 
werden muß die Ordnung des Wasserbeifuhrdienstes; 
. die etwaige Verpflichtung der Hauseigenthümer oder Hausbewohner zur Beleuch- 
tung der in der Nähe des Brandplatzes oder auf dem Weg zu demselben gele- 
genen Gebände bei nächtlichen Brandfällen, sowie die allgemeine Anordnung 
etwaiger weiterer ähnlicher Leistungen der Einwohnerschaft. 
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— 
S. 15. 
Den Besitzern größerer gewerblicher, insbesondere feuergefährlicher Betriebe, sowie 
den Besitzern von Anstalten, in welchen viele Personen, namentlich Kranke und Gebrech- 
liche, untergebracht sind, kann durch die Lokalfenerlöschordnung insbesondere die Bereit- 
haltung von Wasservorräthen, von Hand= oder Tragspritzen, von Extinkteuren, Löschdosen 
oder Löschflaschen, sowie von Rettungsgeräthen auferlegt werden.
	        
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