Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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feuerlöschordnung nicht. Die Nachbargemeinden, welchen Brandhilfe zu leisten ist (Abs. 1 
Ziff. 1), werden für denselben durch die Lokalfeuerlöschordnung bestimmt. 
S. 19. 
Bei der Abgrenzung der Brandhilfsverbände (§. 18 Abs. 1 Ziff. 1) ist die Größe 
der letzteren so zu bemessen, daß bei Brandfällen das Erscheinen einer auch zur Be- 
wältigung größerer Feuersbrünste in der Regel genügenden Anzahl von Mannschaften 
und Löschgeräthen gesichert ist. 
Zur Erreichung dieses Zweckes erscheint es unter der Voraussetzung einer befrie- 
digenden Organisation des Feuerlöschwesens der einzelnen Gemeinden und wofern nicht 
besondere örtliche Verhältnisse eine weitergehende Ausdehnung oder engere Begrenzung 
des Verbandes erfordern, hinreichend, wenn je diejenigen Orte in den Brandhilfsverband 
einbezogen werden, welche bis zu 10 km von einander entfernt sind. 
Wenn durch Vereinbarung die Gegenseitigkeit gesichert ist, können auch Orte außer- 
halb der Landesgrenzen in den Hilfsverband einbezogen werden. 
Zu Art. 9—12. 
S. 20. 
Der Regelung durch das Statut der freiwilligen Feuerwehr sind insbesondere zu 
unterstellen: die Zusammensetzung und Eintheilung des Korps, die zum mindesten 
erforderliche Zahl der Mitglieder der einzelnen Abtheilungen, die persönlichen Erfordernisse 
zur Erwerbung der Mitgliedschaft, die Form der Aufnahme der neu eintretenden Mit- 
glieder, die persönlichen Leistungen, welche die Mitglieder übernehmen, soweit diese 
Leistungen nicht gesetzlich bestimmt sind (Art. 10 Abs. 3), und die Dauer der Dienst- 
pflicht, zu welcher der Eintritt verpflichtet, die Art der Wahl und die Wahlperiode des 
Kommandanten und der Abtheilungsführer, die Art der Bildung des obersten Verwal- 
tungsorgans der Feuerwehr (zu vergl. unten §. 25 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 des 
Gesetzes), die Bedingungen und Formen des Austrittes oder Ausschlusses aus dem Korps, 
die Vorschriften über die abzuhaltenden Uebungen und über die Art der Einberufung der 
Mitglieder zu denselben, die Art der Vertretung der Feuerwehr nach Außen und der 
Verwaltung ihrer ökonomischen Angelegenheiten, die Bezeichnung der Kasse, in welche die 
von dem Kommandanten erkannten Ordnungsstrafen (Gesetz Art. 11) fließen.
	        
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