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Die Dienstzeit, deren Einhaltung den Mitgliedern durch das Statut auferlegt wird,
soll in der Regel nicht auf weniger als auf fünf Jahre festgesetzt werden.
Bei der oberamtlichen Genehmigung des Statuts ist insbesondere zu prüfen, ob die
in demselben getroffenen Bestimmungen ausreichende Gewähr für die dauernde Sicherung
eines nach Zahl und Ausbildung genügenden Mannschaftsstandes bieten, ob genügende
Fürsorge für die Abhaltung der erforderlichen Anzahl von Uebungen der einzelnen
Abtheilungen und des ganzen Korps getroffen ist (zu vergl. unten §. 23) und ob die
Statuten mit den allgemeinen Vorschriften, sowie mit den Bestimmungen der Bezirks-
und Lokalfeuerlöschordnung im (inklang stehen.
Zu Art. 14—19.
S. 21.
Zu den von der Feuerwehrpflicht ausgenommenen Geistlichen gehören auch die Alumnen
des Priesterseminars in Nottenburg.
Bei der Prüfung der Vollziehbarkeit der Lokalfeuerlöschordnung haben die Oberämter
darauf zu achten, daß bei Bestimmung der Altersgrenze, von welcher an und bis zu
welcher innerhalb des gesetzlichen Nahmens die Feuerwehrpflicht in den einzelnen Gemeinden
wirksam werden soll, nicht über das Bedürfniß hinausgegangen und daß insbesondere
den Zöglingen der höheren Lehranstalten die Befreiung von dem Feuerwehrdienst überall
da nicht versagt wird, wo dies ohne Gefährdung der Vollzähligerhaltung des nothwendigen
Mannschaftsstandes der Feuerwehr möglich ist.
§. 22.
Für die Eintheilung der Pflichtigen in die einzelnen Abtheilungen sind in erster
Linie die Wünsche der Betheiligten (zu vergl. §. 9 Abs. 3), wo diese aber mit den Rück-
sichten auf eine zweckentsprechende Gliederung der Feuerwehr im Widerspruch stehen, die
nach Vernehmung des obersten Verwaltungsorgans der letzteren zu ertheilenden Anord-
nungen des Gemeinderaths maßgebend.
§. 23.
Die Zahl der Uebungen wird vom Gemeinderath nach Vernehmung des obersten
Verwaltungsorgans der Feuerwehr und des Bezirksfeuerlöschinspektors bestimmt. Hiebei
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