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Zu Art. 21.
F. 25.
Die Festsetzung von Jahreszuschüssen zur Feuerlöschkasse im Gemeindeetat mit der
Wirkung, daß die Feuerlöschkasse ein rechnungsmäßiges Guthaben in Höhe des fest-
gesetzten Jahreszuschusses erwirbt, kann zum Zweck der Vereinfachung des rechnerischen
Verfahrens in Gemeinden, in welchen größere Anschaffungen für Feuerlöschzwecke nicht
in nahe Aussicht zu nehmen sind, unterbleiben. In diesem Falle fällt der im Gemeinde-
etat zu Ausgaben für Feuerlöschzwecke eingestellte Betrag in so weit, als er nicht ver-
ausgabt wurde, dem allgemeinen Vermögen der Gemeindekasse heim. Zur weiteren
Vereinfachung des Rechnungswesens bei der Feuerlöschkasse bleibt es den Gemeinden
überlassen, dann, wenn die Ausgaben für das Feuerlöschwesen die Einnahmen hiefür
übersteigen, auf eine Ersatzforderung der Gemeindekasse an die Feuerlöschkasse zu verzichten.
Vor der Beschlußfassung über erheblichere, das Feuerlöschwesen betreffende Ausgaben
der Feuerlöschkasse hat der Gemeinderath beziehungsweise die Verwaltungsbehörde des
Feuerlöschverbandes das oberste Verwaltungsorgan der Feuerwehr (§. 14 Ziff. 2, S. 20
Abs. 1) gutächtlich über die vorgesehene Verwendungsart der Gelder der Fenerlöschkasse
zu vernehmen.
Zu Art. 22.
S. 26.
Der Art. 22 des Gesetzes findet nur in denjenigen Gemeinden Anwendung, welche
eine freiwillige Gemeindefeuerwehr im Sinne der Art. 9—12 des Gesetzes besitzen.
Die Jahresabgabe darf nur von denjenigen Personen erhoben werden, welche sich
dem Dienst in der freiwilligen Feuerwehr Kraft eigener Entschließung entziehen, somit
nicht von denjenigen Personen, welche in der freiwilligen Feuerwehr Dienst leisten wollen,
deren Aufnahmegesuch aber wegen mangelnden Bedürfnisses der weiteren Vermehrung
des vollzähligen Mannschaftsstandes oder aus sonstigen Gründen zurückgewiesen wird.
Der Jahresabgabe unterliegen ferner nicht diejenigen Personen, welche für den Fall,
daß in der Gemeinde eine Pflichtfenerwehr bestünde, nach Art. 14 Abs. 2 und 4 des
Gesetzes vom Dienst in derselben befreit oder ausgeschlossen wären, oder welche einer
Alters= oder Berufsklasse angehören, die durch die Lokalfenerlöschordnung in GemähHbeit
des Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes von der Verpflichtung zum Feuerwehrdienst allgemein
befreit worden ist.