Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Zu Art. 21. 
F. 25. 
Die Festsetzung von Jahreszuschüssen zur Feuerlöschkasse im Gemeindeetat mit der 
Wirkung, daß die Feuerlöschkasse ein rechnungsmäßiges Guthaben in Höhe des fest- 
gesetzten Jahreszuschusses erwirbt, kann zum Zweck der Vereinfachung des rechnerischen 
Verfahrens in Gemeinden, in welchen größere Anschaffungen für Feuerlöschzwecke nicht 
in nahe Aussicht zu nehmen sind, unterbleiben. In diesem Falle fällt der im Gemeinde- 
etat zu Ausgaben für Feuerlöschzwecke eingestellte Betrag in so weit, als er nicht ver- 
ausgabt wurde, dem allgemeinen Vermögen der Gemeindekasse heim. Zur weiteren 
Vereinfachung des Rechnungswesens bei der Feuerlöschkasse bleibt es den Gemeinden 
überlassen, dann, wenn die Ausgaben für das Feuerlöschwesen die Einnahmen hiefür 
übersteigen, auf eine Ersatzforderung der Gemeindekasse an die Feuerlöschkasse zu verzichten. 
Vor der Beschlußfassung über erheblichere, das Feuerlöschwesen betreffende Ausgaben 
der Feuerlöschkasse hat der Gemeinderath beziehungsweise die Verwaltungsbehörde des 
Feuerlöschverbandes das oberste Verwaltungsorgan der Feuerwehr (§. 14 Ziff. 2, S. 20 
Abs. 1) gutächtlich über die vorgesehene Verwendungsart der Gelder der Fenerlöschkasse 
zu vernehmen. 
Zu Art. 22. 
S. 26. 
Der Art. 22 des Gesetzes findet nur in denjenigen Gemeinden Anwendung, welche 
eine freiwillige Gemeindefeuerwehr im Sinne der Art. 9—12 des Gesetzes besitzen. 
Die Jahresabgabe darf nur von denjenigen Personen erhoben werden, welche sich 
dem Dienst in der freiwilligen Feuerwehr Kraft eigener Entschließung entziehen, somit 
nicht von denjenigen Personen, welche in der freiwilligen Feuerwehr Dienst leisten wollen, 
deren Aufnahmegesuch aber wegen mangelnden Bedürfnisses der weiteren Vermehrung 
des vollzähligen Mannschaftsstandes oder aus sonstigen Gründen zurückgewiesen wird. 
Der Jahresabgabe unterliegen ferner nicht diejenigen Personen, welche für den Fall, 
daß in der Gemeinde eine Pflichtfenerwehr bestünde, nach Art. 14 Abs. 2 und 4 des 
Gesetzes vom Dienst in derselben befreit oder ausgeschlossen wären, oder welche einer 
Alters= oder Berufsklasse angehören, die durch die Lokalfenerlöschordnung in GemähHbeit 
des Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes von der Verpflichtung zum Feuerwehrdienst allgemein 
befreit worden ist.
	        
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