Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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gezogenen Personen beziehungsweise den Hinterbliebenen der Verunglückten aus der 
Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens gewährt wird, besteht, soweit und solange 
die Mittel der Hasse dies gestatten: . 
1. im Fall einer vorübergehenden, d. h. nicht länger als sechs Monate andauernden 
Erkrankung oder Verletzung: 
a) in dem Ersatz des entgangenen und nicht anderweitig, z. B. aus Versicherungs- 
oder Krankenkassen, erstatteten Arbeitsverdienstes, dessen Höhe von der Ver- 
waltungskommission auf Grund der beizubringenden Nachweise nach billigem 
Ermessen festgesetzt wird; 
b) in dem Ersatz der taxmäßigen Kosten des Arztes und der Medikamente, falls 
nicht der Verunglückte unentgeltliche Aufnahme in ein Krankenhaus zu bean- 
spruchen befugt ist; 
im Falle einer mehr als sechs Monate anhaltenden Erkrankung oder Verletzung, 
sowie im Falle bleibender Invalidität: 
a) für die ersten sechs Monate in den unter Ziff. 1 angegebenen Leistungen; 
b) für die folgende Zeit in einer fortlaufenden Unterstützung, deren Höhe nach 
dem Grad der Invalidität, sowie nach den Erwerbs-, Vermögens= und Familien- 
verhältnissen des Verunglückten bemessen wird; 
. im Fall des Todes des Verunglückten in den Kur= und Beerdigungskosten, sowie 
in einer seiner Wittwe und seinen ehelichen Kindern zu reichenden fortlaufenden 
Unterstützung, welche nach den Verhältnissen des einzelnen Falles bemessen wird. 
Diese Unterstützung hört auf, wenn die Wittwe wieder heirathet, beziehungsweise 
die Kinder das sechszehnte Jahr zurückgelegt haben. 
1 
— 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann die Verwaltungskommission 
der Centralkasse für die Höhe der den Wittwen und Waisen verunglückter Feuerwehrleute 
zu gewährenden fortlaufenden Unterstützung bestimmte Sätze ein für allemal festsetzen. 
S. 29. 
Entschädigung oder Unterstützung wird aus der Centralkasse nicht gewährt: 
1. wenn in Fällen vorübergehender Erkrankung oder Verletzung (§. 28 Ziff. 1) die 
Arbeitsunfähigkeit bloß sieben Tage oder weniger lang anhielt; 
2. wenn der die Erkrankung, Verletzung oder den Tod des Verunglückten nach sich
	        
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