Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ziehende Unfall durch grobes eigenes Verschulden oder durch Truntenheit desselben 
herbeigeführt wurde. Als durch grobes Verschulden herbeigeführt gelten insbesondere 
Unglücksfälle, welche veranlaßt wurden durch tollkühnes Vorgehen, wofern dasselbe 
nicht das Retten von Menschen bezweckt, durch Zuwiderhandeln gegen ausdrücklich 
ertheilte Befehle der Leiter der Lösch- und Rettungsanstalten oder der Führer 
der Feuerwehr, durch die Vornahme von Uebungen mit dem Steigbock, mit dem 
Sprungtuch von einer mehr als ein Stockwerk betragenden Höhe aus, oder mit 
nicht zuvor auf ihre Solidität und Tragfähigkeit erprobten Geräthen oder durch 
die Vornahme von Selbstrettungsübungen von einer mehr als zwei Stockwerke 
betragenden Höhe. 
Entschädigung oder Unterstützung aus der Centralkasse kann versagt werden, wenn 
die in den §§. 31—33 enthaltenen Vorschriften über das Verfahren bei der Einreichung 
von Entschädigungs= oder Unterstützungsgesuchen von dem Verunglückten oder seinen 
Angehörigen nicht eingehalten worden sind. 
§. 30. 
Gehört in den Fällen einer durch den Feuerwehrdienst herbeigeführten vorübergehenden 
Erkrankung oder Verletzung (§. 28 Ziff. 1) der Verunglückte einer Feuerwehr an, welche 
eine eigene Krankenkasse für ihre Mitglieder besitzt, und wird ihm aus dieser Kasse eine 
Entschädigung oder Unterstützung gewährt, so wird deren Betrag der Feuerwehrkranken- 
kasse von der Centralkasse in so weit erstattet, als er nicht die Summe übersteigt, welche 
die Centralkasse ohne Reichung einer Entschädigung oder Unterstützung aus der Feuer- 
wehrkrankenkasse dem Verunglückten zu gewähren gehabt hätte. 
S§. 31. 
Will wegen einer durch den Feuerwehrdienst verursachten Verletzung oder Erkrankung 
Unterstützung nachgesucht werden, so ist hievon spätestens binnen drei Tagen nach dem 
Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. 
Dieser hat unter Mitwirkung des Feuerwehrkommandanten sofort zunächst den That- 
bestand, nöthigenfalls durch Vernehmung von Zeugen, genau zu Protokoll festzustellen 
und, wenn eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zum Voraus wahrscheinlich erscheint, 
die Beiziehung eines Arztes, falls eine solche nicht bereits erfolgt ist, zu veranlassen,
	        
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