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ziehende Unfall durch grobes eigenes Verschulden oder durch Truntenheit desselben
herbeigeführt wurde. Als durch grobes Verschulden herbeigeführt gelten insbesondere
Unglücksfälle, welche veranlaßt wurden durch tollkühnes Vorgehen, wofern dasselbe
nicht das Retten von Menschen bezweckt, durch Zuwiderhandeln gegen ausdrücklich
ertheilte Befehle der Leiter der Lösch- und Rettungsanstalten oder der Führer
der Feuerwehr, durch die Vornahme von Uebungen mit dem Steigbock, mit dem
Sprungtuch von einer mehr als ein Stockwerk betragenden Höhe aus, oder mit
nicht zuvor auf ihre Solidität und Tragfähigkeit erprobten Geräthen oder durch
die Vornahme von Selbstrettungsübungen von einer mehr als zwei Stockwerke
betragenden Höhe.
Entschädigung oder Unterstützung aus der Centralkasse kann versagt werden, wenn
die in den §§. 31—33 enthaltenen Vorschriften über das Verfahren bei der Einreichung
von Entschädigungs= oder Unterstützungsgesuchen von dem Verunglückten oder seinen
Angehörigen nicht eingehalten worden sind.
§. 30.
Gehört in den Fällen einer durch den Feuerwehrdienst herbeigeführten vorübergehenden
Erkrankung oder Verletzung (§. 28 Ziff. 1) der Verunglückte einer Feuerwehr an, welche
eine eigene Krankenkasse für ihre Mitglieder besitzt, und wird ihm aus dieser Kasse eine
Entschädigung oder Unterstützung gewährt, so wird deren Betrag der Feuerwehrkranken-
kasse von der Centralkasse in so weit erstattet, als er nicht die Summe übersteigt, welche
die Centralkasse ohne Reichung einer Entschädigung oder Unterstützung aus der Feuer-
wehrkrankenkasse dem Verunglückten zu gewähren gehabt hätte.
S§. 31.
Will wegen einer durch den Feuerwehrdienst verursachten Verletzung oder Erkrankung
Unterstützung nachgesucht werden, so ist hievon spätestens binnen drei Tagen nach dem
Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.
Dieser hat unter Mitwirkung des Feuerwehrkommandanten sofort zunächst den That-
bestand, nöthigenfalls durch Vernehmung von Zeugen, genau zu Protokoll festzustellen
und, wenn eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zum Voraus wahrscheinlich erscheint,
die Beiziehung eines Arztes, falls eine solche nicht bereits erfolgt ist, zu veranlassen,