Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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zu fassen, ob die Unterstützung im seitherigen Betrage fortzugewähren oder anderweitig 
festzusetzen ist. 
8. 33. 
Hat eine im Feuerwehrdienst erfolgte Verletzung oder Erkrankung früher oder später 
den Tod des Verunglückten zur Folge und will hiewegen von den Hinterbliebenen in 
Gemäßheit des §. 28 Ziff. 3 Unterstützung nachgesucht werden, so ist hievon längstens 
binnen vierzehn Tagen nach dem Todestag dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. 
Dieser hat unter Mitwirkung des Feuerwehrkommandanten sofort den Thatbestand 
auf die in §. 31 Abs. 2 bezeichnete Weise festzustellen und unter Zuziehung eines Arztes 
namentlich darüber Grund zu machen, ob die im Dienst erfolgte Verletzung oder Er- 
krankung die Ursache des eingetretenen Todes des Verunglückten wirklich bildet. 
Dem Unterstützungsgesuch, welches der Ortsvorsteher mit thunlichster Beschleunigung 
dem Oberamt zur Vorlegung an die Verwaltungskommission der Centralkasse zu über- 
geben hat, sind die Akten über das Ergebniß der angestellten Untersuchung, sowie ein 
gemeinderäthliches Zeugniß über die Familien-, Vermögens= und Erwerbsverhältnisse 
der Hinterbliebenen und über den Geburtstag der Wittwe und der hinterbliebenen 
Kinder beizulegen. 
Erhalten die Hinterbliebenen eines Verunglückten eine fortlaufende Unterstützung, 
so ist von der Verwaltungskommission der Centralkasse nach Anstellung der erforderlichen 
Erhebungen von Zeit zu Zeit Beschluß darüber zu fassen, ob die Unterstützung im seit- 
herigen Betrage fortzugewähren oder anderweitig festzusetzen ist. 
g. 34. 
Die Verwilligung von Beiträgen aus der Centralkasse zur Anschaffung neuer Feuer- 
löschgeräthe, namentlich neuer Spritzen, durch Gemeinden oder Feuerlöschverbände ist an 
die Bedingung geknüpft, daß die anzuschaffenden Geräthe bestimmten technischen Anforde- 
rungen entsprechen, welche im Anschluß an die Fortschritte der Technik von der Verwal= 
tungskommission der Centralkasse mit Genehmigung des Ministeriums von Zeit zu Zeit 
allgemein festgesetzt und veröffentlicht, oder welche entsprechend den besonderen Verhält- 
nissen einer Gemeinde oder eines Feuerlöschverbandes bei der Verwilligung des Beitrags 
speziell gestellt werden. An die Bedingung der Beschaffung weiterer Geräthe oder Ein- 
richtungen darf die Verwilligung des Beitrags nicht geknüpft werden, es sei denn, daß
	        
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