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zu fassen, ob die Unterstützung im seitherigen Betrage fortzugewähren oder anderweitig
festzusetzen ist.
8. 33.
Hat eine im Feuerwehrdienst erfolgte Verletzung oder Erkrankung früher oder später
den Tod des Verunglückten zur Folge und will hiewegen von den Hinterbliebenen in
Gemäßheit des §. 28 Ziff. 3 Unterstützung nachgesucht werden, so ist hievon längstens
binnen vierzehn Tagen nach dem Todestag dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.
Dieser hat unter Mitwirkung des Feuerwehrkommandanten sofort den Thatbestand
auf die in §. 31 Abs. 2 bezeichnete Weise festzustellen und unter Zuziehung eines Arztes
namentlich darüber Grund zu machen, ob die im Dienst erfolgte Verletzung oder Er-
krankung die Ursache des eingetretenen Todes des Verunglückten wirklich bildet.
Dem Unterstützungsgesuch, welches der Ortsvorsteher mit thunlichster Beschleunigung
dem Oberamt zur Vorlegung an die Verwaltungskommission der Centralkasse zu über-
geben hat, sind die Akten über das Ergebniß der angestellten Untersuchung, sowie ein
gemeinderäthliches Zeugniß über die Familien-, Vermögens= und Erwerbsverhältnisse
der Hinterbliebenen und über den Geburtstag der Wittwe und der hinterbliebenen
Kinder beizulegen.
Erhalten die Hinterbliebenen eines Verunglückten eine fortlaufende Unterstützung,
so ist von der Verwaltungskommission der Centralkasse nach Anstellung der erforderlichen
Erhebungen von Zeit zu Zeit Beschluß darüber zu fassen, ob die Unterstützung im seit-
herigen Betrage fortzugewähren oder anderweitig festzusetzen ist.
g. 34.
Die Verwilligung von Beiträgen aus der Centralkasse zur Anschaffung neuer Feuer-
löschgeräthe, namentlich neuer Spritzen, durch Gemeinden oder Feuerlöschverbände ist an
die Bedingung geknüpft, daß die anzuschaffenden Geräthe bestimmten technischen Anforde-
rungen entsprechen, welche im Anschluß an die Fortschritte der Technik von der Verwal=
tungskommission der Centralkasse mit Genehmigung des Ministeriums von Zeit zu Zeit
allgemein festgesetzt und veröffentlicht, oder welche entsprechend den besonderen Verhält-
nissen einer Gemeinde oder eines Feuerlöschverbandes bei der Verwilligung des Beitrags
speziell gestellt werden. An die Bedingung der Beschaffung weiterer Geräthe oder Ein-
richtungen darf die Verwilligung des Beitrags nicht geknüpft werden, es sei denn, daß