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auf dunklem Grunde angebracht sind, zu bezeichnen. Außerdem ist an dem Schiff die
durch besondere Verordnung vorgeschriebene Bezeichnung der nach der amtlichen Unter-
suchung zulässigen Einsenkungstiefe anzubringen.
Der Besitzer beziehungsweise Schiffsführer hat für die Instandhaltung dieser Be-
zeichnungen Sorge zu tragen.
S. 4.
Größte Belastung des Schiff-.
Kein Schiff darf derart belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, durch welche
die höchste zulässige Einsenkung bezeichnet ist.
S. 5.
Ausweise der Schiffsführer und der Schiffsmannschaft.
Zur Führung von Schiffen sind nur diejenigen Personen zugelassen, welche mit
einem Patent über die Befugniß zum selbstständigen Betrieb dieses Gewerbes auf
dem Neckar (Schifferpatent) versehen sind. Zur Erlangung dieses Patents ist nachzu-
weisen, daß der Bewerber im Reichsgebiet wohnhaft ist und die Schifffahrt auf dem
Neckar mindestens sechs Jahre lang ausgeübt hat.
Der Inhaber eines Rheinschifferpatents wird zur Führung von Schiffen auf dem
Neckar zugelassen, wenn er nachweist, daß er außer der zur Erlangung des Nheinschiffer-
patents erforderlichen Zeit noch mindestens weiter zwei Jahre lang die Schifffahrt auf
dem Neckar betrieben hat. Amtliche Bescheinigung über seine Zulassung wird dem Rhein-
schifferpatent beigefügt.
Soll das Patent zur Führung eines Dampfschiffs berechtigen, so ist erforderlich,
daß der Bewerber mindestens zwei Jahre der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit die
Dampfschifffahrt auf dem Neckar in der Betriebsweise, welche er auszuüben beabsichtigt,
erlernt hat.
Die Ausstellung des Neckarschifferpatents, beziehungsweise die Bescheinigung auf
dem Rheinschifferpatent erfolgt auf Grund urkundlicher Nachweise — Schiffsdienstbuch,
Arbeitsbuch — über die zurückgelegte Vorbereitungszeit durch die zuständige Verwal-
tungsbehörde desjenigen der drei Neckaruferstaaten Württemberg, Baden und Hessen, in
welchem der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat derselbe in keinem der genannten drei