Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Neckaruferstaaten einen Wohnsitz, so steht es ihm frei, in welchem Neckaruferstaat er 
die Ausstellung beziehungsweise die Bescheinigung nachsuchen will. 
Der Schiffsführer muß sein Patent während der Reise stets bei sich haben und ist 
auch dafür verantwortlich, daß seine Schiffsmannschaft sich im Besitz der für sie vor- 
geschriebenen Ausweise befindet. 
S. 6. 
Ausnahmen für kleinere Schiffe. 
Die vorstehenden Bestimmungen (§§. 2—5) finden auf Schiffe, die eine Trag- 
fähigkeit von weniger als 15 Tonnen haben, sowie auf deren Führer und Bemannung 
keine Anwendung. 
Solche Schiffe müssen, wenn sie zur Beförderung von Lasten benützt werden, ent- 
weder noch eine Bordhöhe von mindestens 30 cm über Wasser haben oder mit starken 
Aufsatzbrettern (Windborden) von mindestens 30 cm Höhe versehen sein. 
Die Ausnahmsbestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dampfschiffe, 
deren Führer und Bemannung. 
S. 7. 
Länge und Breite der Schleppzüge. 
Die Schleppzüge auf dem Neckar dürfen keine größere Länge als 420 m haben. 
Bei Bemessung dieser Länge ist auch der Schlepper und der Zwischenraum zwischen letz- 
terem und dem Anhang in Betracht zu ziehen. 
Die Breite der Schleppzüge darf auf der Flußstrecke von Mannheim bis zu den 
Steinbrüchen oberhalb Rockenau bei km 63 höchstens 11 m, von da an bis Lauffen 
höchstens 9 m betragen. Auf der Flußstrecke von km 63 bis Heilbronn dürfen übrigens 
leere Schiffe neben beladenen bis zu einer Breite von 11 m gekuppelt werden. 
8. 8. 
Floßschein. 
Für jedes Floß hat der Eigenthümer, Spediteur oder Floßführer einen Floßschein 
auszufertigen, in welchem Länge des Floßes, Zahl und Gattung der Stämme, sowie 
Name des Eigenthümers und des Floßführers, Zahl der Floßmannschaft, Abgangs- 
und Bestimmungsort des Floßes wahrheitsgetren angegeben sind.
	        
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