Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Wird unterwegs Holz verkauft, so ist der Abgang im Einzelnen auf dem Floß- 
schein zu verzcichnen. 
Der letztere ist beim Eintreffen des Floßes am Bestimmungsort an die dortige 
Aufsichtsbehörde (Hafenmeister, Laueraufseher) abzugeben, auch auf Verlangen schon 
während der Reise den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen. 
Auf die Flußstrecke Lauffen bis Heilbronn finden die Bestimmungen dieses Para- 
graphen keine Anwendung. 
S. 9. 
Bezeichnung des Floßherrn. 
Langholzflöße müssen auf der Fahrt mit dem Namen oder der Firma des Floßherrn 
(Eigenthümer oder Holzspediteur) versehen sein und zwar derart, daß diese Bezeichnung 
in einer gleichzeitig von beiden Ufern deutlich erkennbaren Schrift mit schwarzen, min- 
destens 15 cm hohen Buchstaben auf einer 4 m hoch über dem Floß aufsgesteckten weißen 
Tafel oder auf einem in gleicher Höhe zwischen zwei Stangen auf dem Floß ausge- 
spannten Segeltuch angebracht ist. 
Auf die Flußstrecke Lauffen bis Heilbronn findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
S. 10. 
Länge und Breite der Flöße. 
1. Die Flöße dürfen eine Länge von 300 m und eine Breite von 8,5 m nicht 
überschreiten. Wegen des Ausweitens dürfen sie eingebunden höchstens 8,2# m breit sein. 
Auf der Flußstrecke Lauffen bis Heilbronn dürfen die Flöße eine Länge von 314 m) 
und eine Breite von 4 m nicht überschreiten. Wegen des Ausweitens dürfen sie einge- 
bunden höchstens 3,7 m breit sein. 
2. Flöße, in welchen Eichenstämme eingebunden sind, dürfen höchstens 23 m lang 
und 4,3 m breit sein. Auf der Flußstrecke Lauffen bis Heilbronn darf die Breite höch- 
stens 3,7 m betragen. 
*) Anmerkung: Die einzelnen Gestöre eines Floßes sind nach den auf denselben eingerissenen Zeichen 
ihrer Länge aufzunehmen, wobei übrigens die durch die Weidengebinde gebildeten Zwischenräume zwischen den 
Gestören, sowie der bestehenden Uebung gemäß auch das Vordergestör auser Berechnung bleiben. Die Gesammt- 
länge ist durch Zusammenrechnen der Längenmaße der einzelnen Gestöre zu erheben.
	        
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