Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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2.  Flöße  haben  eine  Entfernung  von  mindestens  1  km  vom  Ende  des  vorausgehenden
  bis  zum  Kopfe  des  nachfolgenden  Floßes  einzuhalten.

3.  Treibt  das  nachfolgende  Fahrzeng  stärker  als  das  vorausgehende,  so  daß  die  vorgeschriebenen
  Zwischenräume  sich  vermindern,  so  hat  das  nachfolgende  seinen  Lauf  zu  verzögern
  oder  aufzuhalten.

Dies  darf  jedoch  niemals  in  einer  Furth,  Enge,  in  der  Bahn  einer  Fähre  oder  unter
einer  Brücke  stattfinden.

4.  Das  Vorfahren  ist  nur  unter  den  in  §.  21  ff.  bezeichneten  Voraussetzungen  gestattet.


S§.  16.

Abstände  auf  der  Bergfahrt.
Zu  Berg  gehende  Schiffe  und  Schiffzüge  sollen  einen  Abstand  von  mindestens  150  m
beobachten.
Schleppzüge  an  der  Kette  müssen  unter  sich  einen  Abstand  von  nicht  weniger  als

6  km  einhalten.
S.  17.

Signale  der  Kettendampfer.

Die  Führer  der  Kettendampfer  haben  Sorgfalt  darauf  zu  verwenden,  daß  die  Annäherung
  derselben,  zumal  an  Furthen,  Engen,  Krümmungen,  Fähren  und  Brücken,  den
Führern  der  etwa  entgegenkommenden  Fahrzeuge,  wie  auch  den  Fährleuten  so  rechtzeitig
bekannt  gegeben  wird,  daß  zum  Ausweichen,  Anhalten  oder  Beilegen  Anstalt  getroffen
werden  kann.

Zu  diesem  Zweck  werden,  vorbehältlich  der  in  Absatz  4  bis  6  getroffenen  Ausnahmen  mit
dem  auf  den  Kettendampfern  befindlichen  Nebelhorn  Signale  gegeben.  Dieselben  bestehen:

bei  der  Bergfahrt

jeweils  in  einem  langen,  etwa  10  Sekunden  dauernden,  an  besonders  wichtigen
Stellen  in  zwei  oder  drei  solchen,  in  einer  Zwischenpause  von  gleicher  Dauer
aufeinander  folgenden  Zeichen;

bei  der  Thalfahrt

in  je  einem  kurzen,  etwa  4  Sekunden  dauernden  Zeichen.

Die  Abgabe  dieser  Zeichen  hat  an  den  in  der  Anlage  II.  bezeichneten  Stellen  stattzufinden.

  Bei  dem  Begegnen  zweier  Kettendampfer  dürfen  die  Nebelhornsignale
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