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liegt den Haushaltungsvorständen ob. Aushilfsweise kann der Eintrag auf Grund der
gemachten und genau geprüften Angaben vom Zähler bewirkt werden.
8. 5.
Eine Landwirthschaftskarte (Anlage II) ist neben der Haushaltungsliste immer
dann auszufüllen, wenn von einem oder mehreren Mitgliedern der Haushaltung eine
Bodenfläche, wenn auch kleinsten Umfangs land= oder forstwirthschaftlich — als Acker,
Gartenland, Wiese, Weide, zum Wein-, Obst-, Gemüse-, Tabak= 2c. Ban, als Wald-
oder Holzland — sei es als Eigenthümer, Pächter, Nutznießer oder Verwalter bewirth-
schaftet wird oder Kühe zu Milchhandel oder Molkerei gehalten werden.
Ziergärten jedoch, auch solche, in denen nebenher ein unbedeutender Anbau von
Nutzpflanzen stattfindet, kommen dabei nicht in Betracht.
Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche bewirthschaftet
und den Ertrag gewinnt, also bei verpachteten oder verwalteten Grundstücken von dem
Pächter oder Verwalter. 6e
Ein Gewerbebogen (Anlage III) ist am Sitz des Gewerbebetriebs für alle die-
jenigen Geschäfte und Betriebe auszufüllen, in denen in der Regel entweder mehr als
eine Person thätig ist, oder in denen elementare Kraft für Umtriebsmaschinen (Motoren)
aller Art oder Dampfkessel, Dampffässer, oder Dampfschiffe oder Segelschiffe verwendet
werden.
Allein arbeitende Handwerker rc. erhalten also keinen Gewerbebogen, während z. B.
Handwerker mit einem Lehrling oder einem Gehilfen, wenn sie gleichzeitig Landwirth-
schaft treiben, sowohl die Haushaltungsliste und den Gewerbebogen, als die Landwirth-
schaftskarte auszufüllen haben.
Die Ausfüllung des Gewerbebogens ist Sache des Geschäftsinhabers oder Betriebs-
leiters, und wenn mehrere Mitinhaber oder Betriebsleiter vorhanden sind, Sache des-
jenigen, der die Ausfüllung übernommen hat und als solcher in der Haushaltungsliste
bezeichnet worden ist.
S. 7.
Ueber die Art und Weise, wie die Gemeindebehörden, bezw. die durch sie
gebildeten Zählungskommissionen das Zählgeschäft einzuleiten und zu überwachen