Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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haben, gibt die „Anweisung für die Gemeindebehörden“ (Anlage VI) genauen 
Aufschluß. 
8. 8. 
Die Zählbezirke sollen in der Regel nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen. 
Die Bildung der Zählbezirke muß bis zum 17. Mai vollzogen sein. 
8. 9. 
Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst ortskundige Männer zu wählen. 
Die Aufgabe des Zählers ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Sovweit freiwillige 
Zähler nicht zu finden, sind die erforderlichen Zähler auf Kosten der Gemeinden zu 
bestellen. 
8. 10. 
Die Bestellung der Zähler muß bis zum 27. Mai vollzogen sein. 
Sie sind von dem Ortsvorsteher oder von dem Vorstande der Zählungskommission 
unter gehöriger Einweisung in ihre Geschäfte auf die vorschriftsmäßige und gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten und müssen spätestens bis zum 5. Juni mit 
der Anweisung für die Zähler (Anlage IV) und der dazu gehörigen Kontrolliste 
(Anlage V) versehen werden, damit sie sich auf das Zählgeschäft genügend vorbereiten 
können. 
.. 11. 
Der Zähler hat in der Zeit vom 11. bis 13. Juni die Zählpapiere 1I—III (Haus- 
haltungslisten, Landwirthschaftskarten und Gewerbebogen) den ihm zugewiesenen Haus- 
haltungen zu überbringen. 
Die Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählpapiere hat am Nachmittag des 
14. Juni zu beginnen und ist spätestens am 17. Juni zu Ende zu führen. 
Zur Kontrolle über die Vollständigkeit der Zählung und der Zählpapiere, sowie 
über die gezählten Personen dient die dem Zähler eingehändigte Kontrolliste, deren 
sorgfältige Führung dem Zähler besonders empfohlen wird.
	        
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