Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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8. 12. 
Von größter Bedeutung für das Gelingen der Zählung ist, daß jeder Zähler 
sofort bei der persönlichen Wiedereinsammlung der von ihm ausgegebenen Zählpapiere 
eine genaue auf alle Angaben sich erstreckende Prüfung der ausgefüllten Formu- 
lare vornimmt, Unvollständigkeiten ergänzt, Irriges berichtigt, und vor allem auch auf 
die Deutlichkeit der Schrift seine Aufmerksamkeit richtet. 
Von dieser Thätigkeit des Zählers hängt die erfolgreiche Weiterarbeit wesentlich ab, 
sie erspart zudem, wenn sie gewissenhaft vorgenommen wird, allen Betheiligten spätere 
lästige Nachfragen. 
S. 13. 
Die Ablieferung der Zählpapiere und der abgeschlossenen Kontrolliste durch den 
Zähler an die Gemeindebehörde bezw. die Zählungskommission hat spätestens bis zum 
Freitag den 21. Juni zu geschehen. 
S. 14. 
Sogleich nach der Ablieferung der Zählpapiere durch die Zähler hat die Gemeinde- 
behörde bezw. die Zählungskommission die Prüfung und weitere Zusammenstellung 
derselben im Gemeindebogen (Anlage VII) vorzunehmen, wobei darauf zu achten ist, 
daß, wo ein Zählbezirk aus mehreren im Staatshandbuch aufgeführten Ortschaften oder 
Wohnplätzen (Parzellen) besteht, die Ergebnisse für jede Gemein deparzelle besonders 
summirt werden. 
Bei der Ausfüllung des Gemeindebogens ist noch besonders darauf Bedacht zu 
nehmen, daß die Fragen nach dem Gemeindebesitz am Fuße des Gemeindebogens 
genau beantwortet werden. 
Der Gemeindebogen ist doppelt auszufertigen. Ein Exemplar bleibt in der 
Gemeinderegistratur, das andere ist mit den wohlgeordneten Zählpapieren spätestens bis 
zum 10. Juli an das Oberamt einzusenden. 
§. 15. 
Das Oberamt hat die aus den einzelnen Gemeinden einlaufenden Zählpapiere 
und Zusammenstellungen möglichst eingehend nachzuprüfen, bei Anständen sofortige
	        
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