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nicht vom Eigenthümer selbst geleitet wird, von dem
den Betrieb führenden Beamten, z. B. von dem Ober-
förster für die in seiner technischen Verwaltung stehen-
den Staats= und Gemeindewaldungen. #
3. Ein Gewerbebogen ist auszufüllen am Sitze
eines jeden Gewerbebetriebes (Industrie= und
Handwerks-, Bergbau-, Baugewerbe-, Handels- und
Verkehrs-, auch Versicherungsbetrieb), der in der Regel
mit wenigstens einem Gehilfen (oder Mitin-
haber) oder, wenn auch ohne solchen, doch mit
einer durch elementare Kraft bewegten Ma-
schine (Wind-, Wassermühle, Dampfmaschine u. s. w.)
arbeitet und dessen Inhaber daher die Spalten 13
oder 14 der Haushaltungsliste mit Ja zu beantworten
hat (vergl. die Erläuterungen zu Spalte 13 und 14
der Haushaltungsliste). Wenn mehrere Mitinhaber
oder sonstige Geschäftsleiter bei einem Betriebe vor-,
handen sind, von denen jeder die Spalte 13 oder 14
der Haushaltungsliste mit Ja beantwortet hat, ist der
Gewerbebogen nur von einem derselben auszufüllen.
Auch für zeitweilig ruhende Gewerbebetriebe sind Ge-
werbebogen auszustellen. Das Nähere über Aufstellung
des Gewerbebogens ergibt die darauf gedruckte An-
leitung.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß auch für Staats-, Gemeinde-, Gesellschafts= 2c
Unternehmungen gewerblicher Art Gewerbebogen und
zwar je durch den leitenden Beamten aufzustellen sind.
Ausgenommen ist jedoch der Eisenbahn-, der staatliche
Post= und Telegraphenbetrieb, wogegen für Eisenbahn-
und Telegraphenwerkstätten, für Posthalterei und
Straßenbahnbetrieb Gewerbebogen auszufüllen sind.
4. Hat ein Landwirth zugleich einen industriellen
Betrieb — wie Brennerei, Brauerei, Ziegelei, Torf-
stich, Stein-, Kalkbruch, Lohnfuhrwerk 2c. — in welchem
außer ihm eine oder mehrere Personen beschäftigt sind
oder in denen er elementare Kraft verwendet, so hat
er außer der Landwirthschaftskarte einen oder mehrere
Gewerbebogen, und zwar so viele wie er verschiedene
Gewerbe betreibt, auszustellen; auch gewerbliche Molkerei-
betriebe haben Gewerbebogen auszufüllen.
II. Die Austheilung der Zählpapiere.
8. 3.
Vor der Austheilung der Zählpapiere wolle der
Zähler sich Kenntniß davon verschaffen, wie viel und
welche Haushaltungen, landwirthschaftliche ꝛc. Betriebe
und Gewerbebetriebe in seinem Zählbezirk vorhanden
sind, damit er sich mit der nöthigen Zahl von For-
mularen versehen, seine Zählungsarbeit zweckmäßig
eintheilen kann und nichts übersieht.
8. 4.
Die Haushaltungslisten müssen vom Zähler, falls
es nicht schon seitens der Gemeindebehörde geschehen
ist, mit der Orts- und Straßenbezeichnung versehen
und innerhalb seines Zählbezirks nummerirt werden;
werden mehrere solche Listen in eine Haushaltung ge-
geben, so bekommen diese eine gemeinschaftliche Nummer
und es ist ein a, b, c u. s. w. hinzuzusetzen.
Auf den Landwirthschaftskarten und Gewerbebogen
muß an dem hiefür bestimmten Platz oben auf der
ersten Seite kenntlich gemacht sein, zu welcher Haus-
haltungsliste sie gehören. Sind Gewerbebogen in Ge-
schäftssitze gegeben, in welchen keine Haushaltungsliste
auszufüllen ist, sei es weil dort niemand wohnt, sei
es weil der Geschäftsinhaber oder Betriebsleiter außer-
halb des Zählbezirks wohnt, so ist statt der Nr. der
Haushaltungsliste zu schreiben: „ohne Haushaltungs-
liste".
S. 5.
1. Trifft der Zähler in einer Wohnung Niemand
an, dem er die Formulare einhändigen könnte, so wolle
er sie an Hausgenossen oder Nachbarn zur Besorgung
geben, nöthigenfalls auch den Besuch wiederholen.
2. Der Zähler wolle beachten, daß auch in die-
jenigen Gebäude, die nicht hauptsächlich zu Wohn-
zwecken dienen, wie Schulgebäude, Theater
Museen, Magazine, in denen aber doch Leute
wohnen oder übernachten, Haushaltungslisten zu geben
sind, ebenso wie auf Schiffe (die sich am 14. Juni im
Zählbezirk befinden oder nach einer Nachtfahrt Morgens
dort anlanden), in die Wohn-Wagen von umherziehen-