Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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4) das Austreiben des Viehs zur Weide, welches übrigens während der Zeit des 
vormittägigen Hauptgottesdienstes verboten bleibt. 
S. 5. 
Während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Haup ist untersagt: 
1) alles lärmende Zechen und Spielen, sowie jede geräuschvolle Belustigung in 
Wirthschaftsräumen; 
2) in der Nähe der Kirchen jede geräuscherregende Handlung, durch welche der 
Gottesdienst gestört werden kann; auch alles Lärmen in den Straßen des Orts. 
8. 6. 
Während des vormittägigen Hauptgottesdienstes und eine halbe Stunde zuvor ist 
die Vornahme gemeinsamer Waffen-, Feuerwehr= und ähnlicher Uebungen verboten. 
Am Christfest, Palmsonntag, Karfreitag, Oster= und Pfingstsonntag, am ersten 
Adventssonntag, am evangelischen Landes-Bußtag, an Fronleichnam und Mariä Himmel- 
fahrt erstreckt sich dieses Verbot auf den ganzen Tag. 
§. 7. 
Oeffentliche Aufzüge und öffentliche Versammlungen sind während des vormittägigen 
Hauptgottesdienstes nicht erlaubt. 
8. 8. 
Oeffentliche Schauspiele und Vorstellungen, Scheiben- und Vogelschießen, sowie 
andere öffentliche Lustbarkeiten dürfen erst nach Beendigung des vormittägigen Haupt- 
gottesdienstes stattfinden. 
An den in §. 6 genannten Festtagen, sowie während der Karwoche sind solche mit 
Ausnahme von Konzerten und Vorstellungen an stehenden Theatern ganz verboten. 
Während der Karwoche haben auch Vorstellungen an stehenden Theatern zu unter- 
bleiben. 
S. 9. 
Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nicht erlaubt werden: 
1) in der Karwoche; 
2) an den Sonntagen in der Advents= und Fasten-(geschlossenen) Zeit; 
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