173
mit Ausnahme des in die Karwoche fallenden Gründonnerstags (vergl. 88. 8 und 9)
keine Anwendung.
Es ist jedoch jedes den vormittägigen Hauptgottesdienst störende Geräusch in der
Nähe der Kirchen zu vermeiden.
8. 12.
Die Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes (§§. 2—8 und 11) sowie des
Nachmittagsgottesdienstes (§§. 2, 3, 5 und 6) hat der Ortsvorsteher nach Verständigung
mit dem Geistlichen bekannt zu machen.
Derselbe hat wegen Abhaltung von Störungen des öffentlichen Gottesdienstes durch
Geräusch in der Nähe der Kirchen sachdienliche Vorkehr zu treffen.
S. 13.
Wenn an konfessionell gemischten Orten hinsichtlich der oben erwähnten Beschrän-
kungen (§§. 2—9) an den einer der beiden Konfessionen eigenthümlichen Festtagen eine
Vereinbarung oder ein Herkommen besteht, ist sich hienach zu achten.
Ist dies nicht der Fall, so sind an Orten, in welchen Evangelische und Katholiken
regelmäßigen Gottesdienst haben, die Angehörigen der Konfession, welche den Tag nicht
feiert, verbunden, alle geräuschvollen Beschäftigungen und Handlungen, durch welche der
Gottesdienst oder andere religiöse Handlungen der den Tag feiernden Konfession gestört
würden, zu unterlassen.
An Orten, wo nur eine der beiden Konfessionen regelmäßigen Gottesdienst hat,
haben sich die Bekenner der andern den für jene geltenden Vorschriften bezüglich der
bürgerlichen Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage zu unterwerfen.
Im Streitfalle hat das Oberamt nähere Vorschriften zu geben.
Angehörige anderer Konfessionen und Religionen unterliegen den Vorschriften in
§§. 2—13 ebenfalls, im Falle des §. 13 kann jedoch von ihnen nicht weiter verlangt
werden, als von derjenigen Konfession, welche den Tag nicht feiert.
Zur Fernehaltung von Störungen des öffentlichen Gottesdienstes der Angehörigen
solcher Konfessionen oder Religionen an den regelmäßigen Festtagen derselben durch
Lärmen in der Nähe des Gotteshauses ist auf den Antrag der örtlichen Kirchenvorstände
derselben durch die Ortspolizeibehörde das Nöthige vorzukehren.