Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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mit Ausnahme des in die Karwoche fallenden Gründonnerstags (vergl. 88. 8 und 9) 
keine Anwendung. 
Es ist jedoch jedes den vormittägigen Hauptgottesdienst störende Geräusch in der 
Nähe der Kirchen zu vermeiden. 
8. 12. 
Die Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes (§§. 2—8 und 11) sowie des 
Nachmittagsgottesdienstes (§§. 2, 3, 5 und 6) hat der Ortsvorsteher nach Verständigung 
mit dem Geistlichen bekannt zu machen. 
Derselbe hat wegen Abhaltung von Störungen des öffentlichen Gottesdienstes durch 
Geräusch in der Nähe der Kirchen sachdienliche Vorkehr zu treffen. 
S. 13. 
Wenn an konfessionell gemischten Orten hinsichtlich der oben erwähnten Beschrän- 
kungen (§§. 2—9) an den einer der beiden Konfessionen eigenthümlichen Festtagen eine 
Vereinbarung oder ein Herkommen besteht, ist sich hienach zu achten. 
Ist dies nicht der Fall, so sind an Orten, in welchen Evangelische und Katholiken 
regelmäßigen Gottesdienst haben, die Angehörigen der Konfession, welche den Tag nicht 
feiert, verbunden, alle geräuschvollen Beschäftigungen und Handlungen, durch welche der 
Gottesdienst oder andere religiöse Handlungen der den Tag feiernden Konfession gestört 
würden, zu unterlassen. 
An Orten, wo nur eine der beiden Konfessionen regelmäßigen Gottesdienst hat, 
haben sich die Bekenner der andern den für jene geltenden Vorschriften bezüglich der 
bürgerlichen Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage zu unterwerfen. 
Im Streitfalle hat das Oberamt nähere Vorschriften zu geben. 
Angehörige anderer Konfessionen und Religionen unterliegen den Vorschriften in 
§§. 2—13 ebenfalls, im Falle des §. 13 kann jedoch von ihnen nicht weiter verlangt 
werden, als von derjenigen Konfession, welche den Tag nicht feiert. 
Zur Fernehaltung von Störungen des öffentlichen Gottesdienstes der Angehörigen 
solcher Konfessionen oder Religionen an den regelmäßigen Festtagen derselben durch 
Lärmen in der Nähe des Gotteshauses ist auf den Antrag der örtlichen Kirchenvorstände 
derselben durch die Ortspolizeibehörde das Nöthige vorzukehren.
	        
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