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§. 15.
Durch ortspolizeiliche Anordnung können außer den in §. 2 Ziff. 4 bezeichneten Fällen.
1) das Verbot des Auf= und Abladens von Waaren (§. 2 Ziff. 4) bis nach dem
Schlusse des Nachmittagsgottesdienstes ausgedehut;
2) das Schließen von Magazinen, Verkaufshallen, Läden oder Buden (§. 2 Ziff. 3)
bis nach dem Schlusse des Nachmittagsgottesdienstes erstreckt;
3) (ist aufgehoben);
4) das Verbot der Veranstaltung öffentlicher Aufzüge und öffentlicher Versamm-
lungen (F. 7) bis nach dem Schlusse des Nachmittagsgottesdienstes, an den in
dem §. 6 bezeichneten Festtagen auf den ganzen Tag ausgedehnt;
5) öffentliche Vorstellungen an stehenden Theatern an den drei ersten Werktagen
der Karwoche (§. 8) unter Beschränkung auf Stücke ernsteren Inhalts gestattet;
6) das Tanzen an gewöhnlichen Sonntagen (§. 10) nach Maßgabe des Art. 52
Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, zugelassen und
7) die in Orten gemischter Konfession von den Angehörigen der einen Konfession
zu unterlassenden Störungen des Gottesdienstes und der religiösen Handlungen
der anderen Konfession (8§. 13, 14) näher bestimmt
werden.
S. 16.
Hinsichtlich der Vornahme amtlicher Verhandlungen durch die Behörden und der
Ertheilung von öffentlichem Unterricht an Sonn= und Festtagen werden die Aufsichts-
behörden die erforderlichen Verfügungen treffen.
§. 17.
Die Vorschriften des Art. 8 Ziff. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1853 über den Be-
sitz und Gebrauch von Waffen, sowie über die Errichtung von Schützengesellschaften und
Bürgerwachen (Reg. Blatt S. 151) und des Art. 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855,
betreffend die Regelung der Jagd, (Reg. Blatt S. 223) bleiben auch fernerhin in Kraft.
(Vergl. auch §§. 136 Abs. 3 und 146 Ziff. 2 der Reichsgewerbeordnung, Reichsgesetz-
blatt von 1883 S. 177).
Alle übrigen Vorschriften über die Feier der Sonn., Fest= und Feiertage sind durch
gegenwärtige Verordnung aufgehoben.