Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

in 
M 14. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 12. Juni 1895. 
  
Inhal: 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. betreffend Aenderungen des Pferdeaushebungs- 
reglements vom 16. Januar 1887. Vom 1. Mai 1895. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Verkehr mit Giften. Vom 4. Juni 1895. 
  
verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betrefsend Aenderungen des Pferdeanehebungereglemento vom 16. Januar 1887. 
Vom 1. Mai 1895. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs wird das durch die 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 4. Juli 1892 (Reg.- 
Blatt S. 317) abgeänderte Pferdeaushebungsreglement vom 16. Jannar 1887 (Reg.= 
Blatt S. 19) weiter, wie folgt, abgeändert: 
1) In §. 4 Abs. 1 ist am Ende der zweiten Zeile hinter „Ausnahme" das Zeichen) 
und am Schlusse der Seite 20 folgende Fußnote hinzuzufügen: 
  
*!) Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlossen. 
2) In §. 4 Abs. 4 Ziff. 1 ist hinter „Familien“ das Zeichen ) und am Schlusse 
der Seite 21 folgende Fußnote zu setzen: 
) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die 
in den Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
Stuttgart, den 1. Mai 1895. 
Pischetk. Scott v. Schottenstein.
	        
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