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Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der
Gifte befinden.
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb des
Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden.
8. 7.
Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des Gift-
schrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Giftkammer, unter Verschluß an einem
frostfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse, und zwar gelber (weißer) Phosphor
unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen; auf diese finden
die Bestimmungen der §§. 5 und 6 Anwendung.
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und mit einem
sauerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzubewahren.
8. 8.
Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 1 und zum ausschließ-
lichen Gebrauch für die Gifte der Abthetlungen 2 und 3 sind besondere Geräthe (Waagen,
Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deutlichen und dauerhaften
Aufschrift „Gift“ in den, dem §. 4 Absatz 1 entsprechenden Farben versehen sind. In
jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein besonderer
Löffel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden und
sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräthe
für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte
finden diese Vorschriften nicht Anwendung.
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen von
Giften unmittelbar in den Vorraths= oder Abgabegefäßen gewogen werden.
S. 9.
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende
Abweichungen von den Bestimmungen der 8§§. 3, 4, 5 und 8 Platz:
Zu §F. 3 Soweit nach den bestehenden Vorschriften einzelne der in den Abthei-
Abs. 2.) lungen 2 und 3 der Anlage l aufgeführten Stoffe in Apotheken nicht in
Schiebladen aufbewahrt werden dürfen, hat es hiebei sein Bewenden.