Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der 
Gifte befinden. 
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb des 
Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden. 
8. 7. 
Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des Gift- 
schrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Giftkammer, unter Verschluß an einem 
frostfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse, und zwar gelber (weißer) Phosphor 
unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen; auf diese finden 
die Bestimmungen der §§. 5 und 6 Anwendung. 
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und mit einem 
sauerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzubewahren. 
8. 8. 
Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 1 und zum ausschließ- 
lichen Gebrauch für die Gifte der Abthetlungen 2 und 3 sind besondere Geräthe (Waagen, 
Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deutlichen und dauerhaften 
Aufschrift „Gift“ in den, dem §. 4 Absatz 1 entsprechenden Farben versehen sind. In 
jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein besonderer 
Löffel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden und 
sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräthe 
für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte 
finden diese Vorschriften nicht Anwendung. 
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen von 
Giften unmittelbar in den Vorraths= oder Abgabegefäßen gewogen werden. 
S. 9. 
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende 
Abweichungen von den Bestimmungen der 8§§. 3, 4, 5 und 8 Platz: 
Zu §F. 3 Soweit nach den bestehenden Vorschriften einzelne der in den Abthei- 
Abs. 2.) lungen 2 und 3 der Anlage l aufgeführten Stoffe in Apotheken nicht in 
Schiebladen aufbewahrt werden dürfen, hat es hiebei sein Bewenden.
	        
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