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versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften
der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet
werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Un-
tersuchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen ausschließende
Bezeichnung.
S. 15.
Es ist verboten, Gifte in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen oder
Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des
Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist.
S. 16.
Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die Vorschriften
der §§. 11 bis 14 nicht Anwendung.
8. 17.
Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz= oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsenfarben sind,
finden die Vorschriften der §§. 2 bis 14 nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für andere
giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder Steinen oder in geschlossenen
Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, sofern auf jedem einzelnen Stück
oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort „Gift“ beziehungsweise „Vorsicht“ und
der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung
deutlich angebracht ist.
S. 18.
Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen schäd-
liche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über die mit
einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der Wortlaut der Be-
lehrung kann von dem Medizinalkollegium vorgeschrieben werden.
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben, ist verboten. Andere arsen-
haltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe
vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben dürfen nur gegen Erlaubnißschein
(§. 12) verabfolgt werden.
Strychninhaltige Ungeziefermittel dirfen nur in Form von vergiftetem Getreide,
Besondere
Vorschriften über
Farben.
Ungeziefermittel.