Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpetersaures Strychnin 
enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben werden. 
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn 
und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche Maßnahmen 
zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmäusen, zu treffen. (Vergl. 8. 21.) 
B. Verwendung von Giften. 
8. 19. 
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger), müssen 
ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung der Vor- 
schriften in den §§. 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei Ausübung ihres 
Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche nur ihnen und ihren Beauf- 
tragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und die Mittel an Andere 
nicht überlassen. 
8. 20. 
Das Legen von Arsenik und Strychnin im Freien, insbesondere in Gärten, Feldern 
und Waldungen behufs der Vertilgung von Natten, Mänsen, Naubthieren, Vögeln u. s. w. 
ist verboten. 
Desgleichen ist das Legen von Arsenik zur Vertilgung von Natten, Mäusen, Fliegen, 
Motten und dergleichen in Wohnräumen untersagt. 
8. 21. 
Sollten bei außerordentlicher Vermehrung der Feldmäuse andere Vertilgungsmittel 
sich als unzureichend erweisen, so kann das Oberamt die Auwendung von Arsenik oder 
Strychnin im Freien unter nachstehenden Bestimmungen zulassen: 
1) Das Gesuch um die Zulassung der zur Vergiftung der Feldmäuse erforderlichen 
Giftwaaren (vergl. hiezu §. 18 Abs. 2—4) ist von dem Gemeinderath beim Ober- 
amt anzubringen. 
Das Oberamt hat hierüber mit dem Oberamtsarzte Rücksprache zu nehmen 
und die zur Vermeidung von Beschädigungen von Menschen erforderlichen Maß- 
regeln anzuordnen. 
2) Die Gifte sind durch die Ortspolizeibehörde von dem Verkäufer zu beziehen.
	        
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