Regierungs--Blatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 23. Mai 1851.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Geseo, betreffend die Forterhebung der Steuern bis letzten Juni 1851.
Verfügungen ver Departement. Verfügung, betreffend einige Zusätze zu der Instruktion zum Vollzug
des Gesetzes über die Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets.
— Verfügung, betreffend die Anordnung und Beaussichtigung des. ieraelitischen Religionsunterrichts in der Schule.
— Verfügung, betreffend die Forterhebung der Stenern.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Gesetz,
betreffend die Forterhebung der Steuern bis letzten Juni 1851.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
Der in dem Gesetz vom 15. Oktober 1850, Reg. Blatt S. 349 beftimmte Zeitraum
für die einstweilige Forterhebung der Steuern und Abgaben nach Maaßgabe des Finanzgesetzes
für 1818, Reg. Blatt von 1849, S. 321, wird vorbehältlich der mit der Verabschiedung
des Hauptfinanzetats für 1872 eintretenden Aenderungen, bis zum letzten Juni 1851