Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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aus  Nitroglycerin,  welches  durch  Nitrocellulose  gelatinirt  ist,  und  Holzmehl,
Salpeter  und  kohlensauren  Alkalien  [beziehungsweise  alkalischen  Erden)),

e)  Carbonit  (ein  Gemisch  von  Nitroglycerin  mit  schießpulverähnlichen  Gemengen
und  mit  flüssigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  oder  nicht  selbstentzündlichen
Stoffen);

3.  Nitrocellulose  (lockere  mit  mindestens  20  Procent  Wassergehalt,  und  gepreßte,
nicht  gelatinirte),  insbesondere  Schießbaumwolle  und  Collodiumwolle,  sowie  Gemische
von  Nitrocellulose  mit  neutral  reagirenden  Salpeterarten;

4.  folgende  Gemische,  welche  Nitroverbindungen  von  Stoffen  der  aromatischen  Reihe
enthalten:

a)  Securit  (ein  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und  Dinitrobenzol

oder  ähnlichen  Stoffen),

b)  Roburit  (ein  Gemisch  von  Chlordinitrobenzol,  Chlornitronaphthalin  oder  Nitrochlorbenzol
  und  Ammoniaksalpeter);

5.  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  sprengkräftige  Zündungen,  welche  zum

Entzünden  von  Ladungen  dienen  (z.  B.  Sprengkapseln),  Zündplättchen  (amorces);

6.  alle  jeweilig  zur  Versendung  auf  den  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen  der  Bodensee-Uferstaaten
  zugelassenen  Sprengstoffe.

Schiffe,  welche  Sprengstoffe  führen,  müssen  beim  Einlaufen  in  die  Bestimmungsstation
  dieser  Stoffe  bereits  mit  den  nach  den  Vorschriften  des  Uferstaates  der  Bestimmungsstation
  erforderlichen  Begleitpapieren  versehen  sein.

II.  Nachstehende  Stoffe  werden,  insoferne  dieselben  in  der  für  den  Eisenbahnverkehr
vorgeschriebenen  Weise  verpackt  sind  und  insbesondere  ein  Schlottern  oder  Ausrinnen
des  Inhaltes  ausgeschlossen  ist,  nicht  als  Sprengstoffe  behandelt:

1.  Die  in  dem  Heere  und  der  Marine  eines  der  Uferstaaten  vorgeschriebenen,  nicht
sprengkräftigen  Zündungen,

2.  die  für  Feuerwaffen  benützten  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Patronen  für
Feuerwaffen,

3.  Zündschnüre.

II.  Vom  Verkehre  auf  dem  Bodensee  sind  ausgeschlossen  die  nicht  nach  Ziffer  1
zugelassenen  Sprengstoffe,  insbesondere:

1.  Nitroglycerin  als  solches  und  in  Lösungen;