Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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I. Stufe bei der Anstellung 2 400 + 
II. „ nach 3 Dienstjahren 2 700 
II. , „ 6 „ 3 000 „ 
I10. ,„ „ 9 „ 3 300 „ 
V. „ „ 12 » 3 600 „ 
VI., „ 15 „ 3 900 „ 
Ein Recht des Beamten auf Gehaltsvorrückung besteht nicht. Das Vorrücken im 
Gehalt ist abhängig von der Würdigkeit und der zufriedenstellenden Dienstführung des 
Beamten. 
Die erstmalige Einsetzung und die spätere Vorrückung in die verschiedenen Gehalts- 
stufen erfolgt durch die Staatsschuldenverwaltungsbehörde nach Maßgabe der gesammten 
als Buchhalter zugebrachten Dienstzeit. Wer hiebei seinen dermaligen Gehalt nicht er- 
reicht, verbleibt in dessen Genuß so lange, bis er nach seiner Dienstzeit in die höhere 
Gehaltsstufe eingereiht werden kann. 
Bei dem Uebertritt eines Beamten in eine Kategorie, in welcher die Gehaltsvor- 
rückung nach Altersstufen stattfindet, wird unter Berechnung des neuen Dienstalters vom 
Zeitpunkt des Uebertritts mindestens derjenige Gehalt gewährt, den der Beamte in seiner 
bisherigen Kategorie bezogen hat. 
Das Vorrücken geschieht in vierteljährigen Fristen mit der Maßgabe, daß diese 
Fristen von dem ersten Tage desjenigen Kalendervierteljahrs laufen, welchem die für die 
Vorrückung maßgebende Thatsache (Anstellung u. s. w.) vorausgegangen ist. 
Der 8. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1821 (Reg. Blatt S. 319) wird, soweit er die 
Buchhalter der Staatsschuldenzahlungskasse berührt, aufgehoben. 
Art. 9. 
Zum Zwecke der Kündigung und Rückzahlung der in süddeutscher Guldenwährung 
verbrieften 4 oloigen Staatsanlehen von 1857, 1860 und 1861 im restlichen Gesammtbetrage 
von 7 010 533 ¼4 75 „, sowie des in gleicher Weise verbrieften 3 11 vloigen Anlehens 
von 1862 im restlichen Betrage von 6 950 319 J“ 11 im Wege außerordentlicher 
Tilgung wird die ständische Schuldenverwaltungsbehörde ermächtigt, unter verfassungs- 
mäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums ein neues Staatsanlehen in dem hiezu 
erforderlichen Betrage unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
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