Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Art. 3. 
Die Vorschrift des §. 102 Abs. 4 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 (Reg.- 
Blatt S. 131) wird, soweit nicht ein Verfahren nach Art. 2 in Frage steht, außer 
Wirkung gesetzt. 
Art. 4. 
Bei den in Gemäßheit des beiliegenden kirchlichen Gesetzes, betreffend die Behandlung 
dienstlicher Verfehlungen der Geistlichen, eingeleiteten Untersuchungen und bei der Voll- 
streckung der in Gemäßheit des kirchlichen Gesetzes ergangenen Urtheile sind die von den 
kirchlichen Behörden um ihre Mitwirkung ersuchten Staats= und Gemeindebehörden ver- 
pflichtet, dem Ersuchen Folge zu leisten. 
Die nähere Bezeichnung der hiebei in Anspruch zu nehmenden Behörden erfolgt nach 
Vernehmung des Evangelischen Konsistoriums im Verordnungsweg. 
Art. 5. 
Die in dienstlichen Untersuchungen gegen evangelische Geistliche zu vernehmenden 
Zeugen sind verbunden Zeugniß abzulegen und können beeidigt werden. 
Der kirchlichen Behörde stehen jedoch Zwangsbefugnisse und eine Strafgewalt gegen- 
über den auf Ladung ausbleibenden oder das Zeugniß verweigernden Personen nicht zu. 
Hinsichtlich des Rechts der Verweigerung des Zeugnisses, der Eidesverweigerung und 
der Art der Beeidigung der Zeugen finden die Vorschriften der Strafproßordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 6. 
Zur Abrügung einer Ungebühr im Sinne des Art. 3 des Gesetzes, betreffend Aender- 
ungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei 
Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153) 
ist, wenn dieselbe dem kirchlichen Disziplinargericht gegenüber verübt wird, dieses nach 
Maßgabe des angeführten Artikels zuständig. 
Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens findet Art. 5 Abs. 6 des erwähnten Gesetzes 
entsprechende Anwendung. 
Art. 7. 
Der Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung vom
	        
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