Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Zuständig ist für die Ordnungsstrafen des Abs. 2 und 4 das Konsistorium, für die 
in Abs. 3 und 4 sonst erwähnten Maßregeln das Disziplinargericht. Für das Ver— 
fahren finden die Art. 11 Abs. 2 Schlußsatz und Art. 12 beziehungsweise Art. 15 bis 24 
entsprechende Anwendung. 
Art. 26. 
Auf unständige Geistliche finden die in den Art. 3, 11, 12 enthaltenen Bestim- 
mungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Geld- 
strafe bis zum Betrag von einhundert Mark zulässig ist. 
Art. 27. 
Wenn die dem Konsistorium zustehende Entfernung aus der Liste der Predigtamts- 
kandidaten oder die Entziehung der Befugniß zu Vornahme geistlicher Amtshandlungen, 
welche von dem Konsistorium gegen Predigtamtskandidaten, sowie gegen vormalige und 
gegen in den bleibenden Ruhestand versetzte Geistliche verfügt werden kann, wegen ver- 
schuldeter Verletzung der denselben obliegenden Verpflichtungen ausgesprochen wird, finden 
in Betreff des Verfahrens und der Beschwerde Art. 11 Abs. 2 Schlußsatz und Art. 12 
entsprechende Anwendung. 
Art. 28. 
Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die 
Bestrafung der Geistlichen, vom 26./30. Oktober 1819 und der Art. 8 des kirchlichen 
Gesetzes, betreffend Alterszulagen an geringer besoldete Geistliche, vom 13. April 1869 
(Amtsblatt IV S. 1571), jetzt Art. 7 der Neuredaktion vom 20. Dezember 1894 (Amts- 
blatt S. 4774), sind entsprechend abgeändert. 
Art. 29. 
Das Gesetz findet Anwendung auf alle dienstlichen Verfehlungen, wegen deren eine 
Untersuchung eingeleitet wird, nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist. 
Art. 30. 
Auf die unfreiwillige Pensionirung von Geistlichen finden die Bestimmungen der 
Art. 35 und 36 des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung mit der Aenderung, daß 
die in Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 1 und 2 erwähnten Verfügungen von 
dem Konsistorium getroffen werden, welchem die Akten (Art. 36 Abs. 5) behufs der weiteren 
Einleitung vorzulegen sind.
	        
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