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Zuständig ist für die Ordnungsstrafen des Abs. 2 und 4 das Konsistorium, für die
in Abs. 3 und 4 sonst erwähnten Maßregeln das Disziplinargericht. Für das Ver—
fahren finden die Art. 11 Abs. 2 Schlußsatz und Art. 12 beziehungsweise Art. 15 bis 24
entsprechende Anwendung.
Art. 26.
Auf unständige Geistliche finden die in den Art. 3, 11, 12 enthaltenen Bestim-
mungen über Ordnungsstrafen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß Geld-
strafe bis zum Betrag von einhundert Mark zulässig ist.
Art. 27.
Wenn die dem Konsistorium zustehende Entfernung aus der Liste der Predigtamts-
kandidaten oder die Entziehung der Befugniß zu Vornahme geistlicher Amtshandlungen,
welche von dem Konsistorium gegen Predigtamtskandidaten, sowie gegen vormalige und
gegen in den bleibenden Ruhestand versetzte Geistliche verfügt werden kann, wegen ver-
schuldeter Verletzung der denselben obliegenden Verpflichtungen ausgesprochen wird, finden
in Betreff des Verfahrens und der Beschwerde Art. 11 Abs. 2 Schlußsatz und Art. 12
entsprechende Anwendung.
Art. 28.
Die Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die
Bestrafung der Geistlichen, vom 26./30. Oktober 1819 und der Art. 8 des kirchlichen
Gesetzes, betreffend Alterszulagen an geringer besoldete Geistliche, vom 13. April 1869
(Amtsblatt IV S. 1571), jetzt Art. 7 der Neuredaktion vom 20. Dezember 1894 (Amts-
blatt S. 4774), sind entsprechend abgeändert.
Art. 29.
Das Gesetz findet Anwendung auf alle dienstlichen Verfehlungen, wegen deren eine
Untersuchung eingeleitet wird, nachdem das Gesetz in Kraft getreten ist.
Art. 30.
Auf die unfreiwillige Pensionirung von Geistlichen finden die Bestimmungen der
Art. 35 und 36 des Beamtengesetzes entsprechende Anwendung mit der Aenderung, daß
die in Art. 35 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 1 und 2 erwähnten Verfügungen von
dem Konsistorium getroffen werden, welchem die Akten (Art. 36 Abs. 5) behufs der weiteren
Einleitung vorzulegen sind.