Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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K 19. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 25. Juli 1895. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für außerordentliche Bedürfnisse 
der Verkehrsanstalten-Verwaltung in der Finanzperiode 1895 97. Vom 14. Juli 1895. — Bekanntmachung 
des Kriegsministeriums, betreffend die Quittungen über Pensions= bezw. Rentenempfänge. Vom 19. Juli 1895. 
  
Gesetz, 
betreffend die Beschaffung von Geldmitkteln für den Eisenbahnbau, sowie für außerordentliche 
Gedürfnisse der Verkehrsanstalten-Verwaltung in der Finanzperiode 1895/97. 
Vom 14. Juli 1895. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
In der Finanzperiode 1895|97 sind Eisenbahnen herzustellen: 
1) Von Lauffen a. N. nach Güglingen. 
Für diese Bahn kommen in Verwendung 750000 MA 
Von den Betheiligten ist die Erstattung der auf 157000 veranschlagten 
Kosten für den dauernd erforderlichen Grund und Boden zu übernehmen und 
der vorübergehend erforderliche Grund und Boden zur Benützung für die Zeit 
des Bedürfnisses kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
	        
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