Anmerkungen.
1) Für die Form der Quittungsleistung ist das vorseitige Formular mabaebend und zwar ist solches sowohl
zu den Monats= als Jahresquittungen zu verwenden.
2) Die Jahresquittungen, welche beim letzten Empfang in einem Rechnungsjahre, also im März aus-
zustellen stind, müssen den Gesammtbetrag der Empfänge innerhalb des Rechnungsjahres enthalten und
amtlich bescheinigt sein in der am Schluß des Formulars vorgesehenen Weise.
Den Kassenbeamten bleibt zu ihrer Sicherung die Befugniß vorbehalten, von solchen Pensionären 2c.
welche ihre Pension 2c. wegen Abwesenheit im Auslande längere oder kürzere Zeit nicht abgehoben haben,
bei dem wieder eintretenden Pensionsempfang den bescheinigten Nachweis ihrer Reichsangehörigkeit zu
verlangen.
Die Monats-Quittungen bedürfen einer solchen Bescheinigung in denjenigen Fällen nicht,
in welchen entweder der Berechtigte persönlich seine Gebühr in Empfang nimmt und der zahlenden
Kasse bekannt ist oder wenn ein Dritter auf Grund unbedenklicher und vorschriftsmäßiger Vollmacht,
aus der sich zweifellos ergibt, daß der Berechtigte zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr sich am Leben
befunden hat, das Geld erhebt.
Die Bescheinigung der Quittungen ist innerhalb des Deutschen Reiches durch eine Militär-
oder Civilbehörde (Staats= oder Gemeinde-Behörde) oder durch einen zu Führung eines Dienststegels
berechtigten öffentlichen Beamten, im Auslande durch einen deutschen Gesandten oder einen deutschen
Konsul unter Beidrückung des Dienststempels auszustellen.
In der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie kann die Bescheinigung außerdem durch eine
der in dem Staatsvertrag vom 25. Februar 1880 (Reichsgesetzblatt von 1881 Seite 47 genannten
Behörden erfolgen.
3) Pensionäre der Unterklassen (Unteroffiziere und Soldaten), welche in Gemäßheit der Bestimmungen vom
15. Dezember 1875 (Reg. Blatt Seite 605) mit dem Pensionsquittungsbuch versehen sind, haben letzteres
bei jeder Gelderhebung vorzuweisen und es bildet dasselbe neben der Quittung selbst eine Bedingung
für die jeweilige Zahlung.
4) Die Quittungen haben in Zahlen und Worten den vollen Monats= (Quartals-) oder Jahresbetrag
der bezüglichen Gebühr zu enthalten; die an letzterer stattfindenden Abzüge (Steuern, Beiträge zu anderen
Kassen u. s. w.) sind unterhalb der Quittung ersichtlich zu machen, und zwar geschieht dies in der Regel
durch die zahlende Kasse.
5) Wenn aus besonderen Gründen die Zusendung der Pensionen und Unterstützungsgelder an die Empfangs-
berechtigten mittelst der Post nöthig oder wünschenswerth erscheint, — worüber die zahlenden Kassen zu
befinden haben — so geschieht die Beförderung der Gelder, sowie die Hin= und Rücksendung der Quit-
tungen bezw. der Quittungsbücher der Invaliden und Pensionäre bis zum Hauptmann (Rittmeister, Ober=
stabsarzt 2. Klasse, Subalternbeamten der Militärverwaltung) einschließlich aufwärts unter der Bezeichnung
„Nilitarla“ portofrei. Die in dieser Weise bezeichneten Sendungen der Quittungen bezw. Quittungs-
bücher sind von den Geld-Empfängern mit einem amtlichen Siegel oder Stempel versehen zu lassen.
Falls letzteres nicht geschehen kann, sind die Briefe unverschlossen zur Post zu geben.“
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).