Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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22. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 15. August 1895. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministerinms des Innern, betreffend den Verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken. Vom 
9. Angust 1895. — Bekanntmachung des Medizinaltollegiums, betreffend den Vertrieb des Diphtherieserums 
in den Apotheken. Vom 12. August 1895 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken. Vom 9. August 1895. 
In Ergänzung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 11. Februar d. Is., 
betreffend den Verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken (Reg. Blatt S. 57), wird 
hiedurch mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehen- 
des weiter verfügt: 
8. 1. 
In den Apotheken darf nur solches Diphtherieserum feilgehalten und abgegeben 
werden, welches nachweislich der Prüfung durch die bei dem Königlich preußischen 
Institut für Infektionskrankheiten in Berlin errichtete Kontrol-Station unterlegen hat. 
8. 2. 
Die Kennzeichen der Fläschchen mit Diphtherieserum, welches dieser Prüfung unter- 
legen hat, sind folgende:
	        
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