Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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8g. 1. 
Der Gemeinde Bothnang wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von 
Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1897 gestattet. 
g. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Gemeindebezirk Bothnang zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig fest- 
gesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 22. September 1895. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Picschek. 
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher ZBeugnisee für militärpftichtige Deutsche in 
Argentinien, Urugnay und paragnay. Vom 17. September 1895. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 7. September 1895 (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1895 
Nr. 37 S. 348) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 17. September 1895. 
Pischek. Schott v. Schottenstein. 
Dem Chefarzt des deutschen Hospitals Dr. Karl Wenzel zu Buenos Aires ist — an Stelle 
des auf sein Ansuchen von den gleichen Funktionen entbundenen Dr. Paul Beeck (vergl. Central= 
Blatt 1888 S. 859)“) — auf Grund des §. 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt 
*) Regierungsblatt von 1888 S. 321.
	        
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