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nicht in unmittelbarer Nähe der Landungsplätze, so hat der Transport nach den Anstalten
nur mittelst Eisenbahnwagen zu geschehen.
Es sind genügende Vorkehrungen zu treffen, daß inländisches Vieh die Landungsplätze,
deren Umgebung und die von dort zu den Quarantäneanstalten führenden Wege, sowie die
Umgebung dieser Anstalten nicht betritt.
Die Quarantäneanstalten müssen eingefriedigt und mit eigenen Brunnen oder mit Wasser-
leitung versehen sein.
Die Ställe müssen für die Aufnahme und Verpflegung des einzustellenden Viehs ge-
nügend eingerichtet sein und die gesonderte Aufstellung einzelner Transporte gestatten; sie
müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß sie nebst dem Inventar gründlich desinfizirt werden
können.
Die Quarantäneanstalten müssen, sofern sie nicht mit eigenen Schlachtstätten versehen sind, in
der Regel durch einen für Eisenbahnwagen geeigneten Schienenstrang mit dem Schlachthofe
des Hafenortes verbunden sein.
In denjenigen Anstalten, welche weder mit eigenen Schlachtstätten versehen, noch durch
einen Schienenstrang mit dem Schlachthofe verbunden sind, müssen dichtschließende Wagen,
welche ein Herausfallen von Mist u. s. w. nicht gestatten, zur Ueberführung des Viehes auf
dem Schlachthof vorhanden sein.
Der Schlachthof muß so eingerichtet sein, daß das Quarantänevieh bis zur Abschlachtung
gesondert aufgestellt werden kann.
Die polizeiliche Genehmigung zur Inbetriebsetzung einer Quarantäneanstalt darf nur dann
ertheilt werden, wenn den vorstehend unter Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Anforderungen
genügt ist.
Die Inbetriebsetzung einer Anstalt, welche weder mit einer eigenen Schlachtstätte versehen,
noch mit dem Schlachthofe durch einen für Eisenbahnwagen geeigneten Schienenstrang ver-
bunden ist, soll nur ausnahmsweise gestattet werden, wenn besondere, der Berücksichtigung werthe
Verhältnisse vorliegen.
Sind bei der Landung von Vieh Transportmittel (Boote oder dergl.) gebraucht worden,
welche nicht zu dem Transportschiffe gehören, so sind sie nach beendigter Landung ebenso wie
die Landungsbrücke, der Landungsplatz und der nach der Quarantäneanstalt führende Weg
zu reinigen, beziehungsweise bei Feststellung eines Seuchenfalles zu desinfiziren.
Dünger und Kehricht darf von den Transportschiffen nur mit besonderer polizeilicher
Genehmigung gelandet und muß nach der Landung unverzüglich unter polizeilicher Ueber-
wachung vernichtet oder desinfizirt werden.