Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Aus den Quarantäneanstalten darf Dünger und Kehricht nur nach vorheriger polizeilich 
zu überwachender Desinfektion entfernt werden. 
Das in einer Quarantäneanstalt eingestellte Vieh ist täglich von einem beamteten Thierarzt zu 
untersuchen. Derselbe darf hierfür und für seine sonstige amtliche Thätigkeit von Privat- 
personen (Viehbesitzern, Agenten, Anstaltsinhabern) keinerlei Vergütung annehmen. 
Dagegen ist es dem Staate, welcher die für den Veterinärdienst in den Quarantäne- 
anstalten bestellten Thierärzte besoldet oder für ihre Leistungen entschädigt, anheimgegeben, von 
den Interessenten für die thierärztliche Kontrole Gebühren zu erheben, welche nach der Stück- 
zahl des Viehes zu bemessen sind. 
Wird unter dem in einer Quarantäneanstalt eingestellten Vieh eine ansteckende Thierkrankheit 
festgestellt, so ist die Anstalt sofort für weiteren Zuzug zu schließen und der gesammte Vieh- 
bestand unter polizeilicher Ueberwachung in der Schlachtstätte der Anstalt oder in dem Schlacht- 
hofe des Hafenortes abzuschlachten, wohin die Thiere in Eisenbahnwagen oder unter polzzeilicher 
Begleitung in dicht schließenden Wagen (Ziffer 4 Absatz 2) übergeführt werden müssen. 
Die Anstalt ist unter der Leitung eines beamteten Thierarztes vollständig zu desinfiziren 
und darf vor der Ausführung dieser Desinfektion nicht wieder eröffnet werden. 
Für die in den Quarantäneanstalten beschäftigten und verkehrenden Personen sind Vorschriften 
zu erlassen, welche geeignet sind, einer mittelbaren Uebertragung von Ansteckungsstoffen vor- 
zubeugen. 
Bekanutmachung. 
Auf Grund der Ziffer III der von dem Bundesrath unter dem 27. Juni d. Is. beschlossenen 
Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege 
zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 316) 
bestimme ich hierdurch: 
Für die aus Dänemark und Schweden-Norwegen stammenden Wiederkäuer und Schweine 
wird die Quarantänefrist bis auf weiteres auf zehn Tage festgesetzt. 
Berlin, den 17. September 1895. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Rottenburg.
	        
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