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Bekanntmachung des Medizinalkolleginms,
betreffend den Vertrieb des Diphtherieserums in den Apotheken. Vom 27. September 1895.
Unter Bezugnahme auf Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 12. Angust d. Is.,
betreffend den Vertrieb des Diphtherieserums in den Apotheken (Reg. Blatt S. 270),
wird Nachstehendes weiter bekannt gegeben:
Die Fabrikationsstätten für Serum: Chemische Fabrik auf Aktien vormals E.
Schering in Berlin und die Farbwerke vormals Meister, Lucius und Brüning in Höchst
a. M. haben sich bereit erklärt, das Serum zu dem ermäßigten Preis von 27½ J
für 100 Immunisirungseinheiten in denjenigen Fällen an die Apotheken abzugeben, in
welchen dasselbe nachweislich behufs Verwendung in den Universitäts-Kliniken und Poli-
kliniken, für sonstige öffentliche Krankenanstalten oder für Personen verlangt wird, deren
Rezepte aus Staats= oder Gemeindemitteln, sowie von Krankenkassen im Sinne des
Krankenversicherungsgesetzes oder von Vereinigungen gezahlt werden, welche die öffentliche
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Armenpflege zu ersetzen oder zu erleichtern bezwecken.
Die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Fabrikationsstätten und den Apotheken
ist für Württemberg der Firma Schmidt und Dihlmann in Stuttgart übertragen worden.
Hiebei ist folgendes Verfahren einzuhalten:
Die Apotheker werden sich zunächst einen dem örtlichen Bedürfnis entsprechenden
Vorrath von Fläschchen zu dem gewöhnlichen Fabrikpreise von 35 Pfennig für 100 Im-
munisirungseinheiten beschaffen und von diesen bei Bedarf für die bezeichneten Personen
gegen ärztliches, mit Beglaubigungsvermerk versehenes Rezept Serum zum ermäßigten
Preise abgeben. Den Ersatz für derartig abgegebene Fläschchen erhalten die Apotheker
zu ermäßigtem Preise von der Vermittlungsstelle gegen Einsendung der mit amtlichem
Beglaubigungsvermerk versehenen ärztlichen Rezepte. Als Beglaubigungsvermerk gilt
auch der Aufdruck eines behördlichen Stempels. Hinsichtlich der Kassenrezepte genügt
die übliche Stempelung, welche solche Kassenrezepte kennzeichnet.
In eiligen Fällen, in welchen, wie z. B. in der Nacht, sich ein Beglaubigungs-
vermerk nicht hat beschaffen lassen, ist nicht ausgeschlossen, zunächst auch auf unbeglau-