Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Bekanntmachung des Medizinalkolleginms, 
betreffend den Vertrieb des Diphtherieserums in den Apotheken. Vom 27. September 1895. 
Unter Bezugnahme auf Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 12. Angust d. Is., 
betreffend den Vertrieb des Diphtherieserums in den Apotheken (Reg. Blatt S. 270), 
wird Nachstehendes weiter bekannt gegeben: 
Die Fabrikationsstätten für Serum: Chemische Fabrik auf Aktien vormals E. 
Schering in Berlin und die Farbwerke vormals Meister, Lucius und Brüning in Höchst 
a. M. haben sich bereit erklärt, das Serum zu dem ermäßigten Preis von 27½ J 
für 100 Immunisirungseinheiten in denjenigen Fällen an die Apotheken abzugeben, in 
welchen dasselbe nachweislich behufs Verwendung in den Universitäts-Kliniken und Poli- 
kliniken, für sonstige öffentliche Krankenanstalten oder für Personen verlangt wird, deren 
Rezepte aus Staats= oder Gemeindemitteln, sowie von Krankenkassen im Sinne des 
Krankenversicherungsgesetzes oder von Vereinigungen gezahlt werden, welche die öffentliche 
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Armenpflege zu ersetzen oder zu erleichtern bezwecken. 
Die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Fabrikationsstätten und den Apotheken 
ist für Württemberg der Firma Schmidt und Dihlmann in Stuttgart übertragen worden. 
Hiebei ist folgendes Verfahren einzuhalten: 
Die Apotheker werden sich zunächst einen dem örtlichen Bedürfnis entsprechenden 
Vorrath von Fläschchen zu dem gewöhnlichen Fabrikpreise von 35 Pfennig für 100 Im- 
munisirungseinheiten beschaffen und von diesen bei Bedarf für die bezeichneten Personen 
gegen ärztliches, mit Beglaubigungsvermerk versehenes Rezept Serum zum ermäßigten 
Preise abgeben. Den Ersatz für derartig abgegebene Fläschchen erhalten die Apotheker 
zu ermäßigtem Preise von der Vermittlungsstelle gegen Einsendung der mit amtlichem 
Beglaubigungsvermerk versehenen ärztlichen Rezepte. Als Beglaubigungsvermerk gilt 
auch der Aufdruck eines behördlichen Stempels. Hinsichtlich der Kassenrezepte genügt 
die übliche Stempelung, welche solche Kassenrezepte kennzeichnet. 
In eiligen Fällen, in welchen, wie z. B. in der Nacht, sich ein Beglaubigungs- 
vermerk nicht hat beschaffen lassen, ist nicht ausgeschlossen, zunächst auch auf unbeglau-
	        
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