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M 26.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 16. Oktober 1895.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwallung zur Erwerbung des
zur Erweiterung des Bahnhefs Stuttgart auf der linken Seite zwischen der Friedrichsstraße und der
Kronenstraße erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 4. Oktober 1895. —
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Auflösung der Straßen= und Wasserbauinspektion
Stuttgart und die Zutgälung ihrer Geschäfte an die Straßenbauinspeklionen Cannstatt, Heilbronn und
Ludwigsburg. Vom 1. Oktober 1895. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegs-
wesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse Hür militärpflichtige Deutsche in
Guatemala (Central-Amerika). Vom 1. Oktober 1895. — Verfügung der Ministerien des Jnnern und der
Finanzen, betreffend die Kontrole des Verkaufs und Versandts der erlaubter Weise während der Schonzeit
im Bodensee gefangenen Fische. Vom 3. Oktober 1895.
S.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des zur Er-
weiterung des Bahnhofs Stuttgart auf der linken Seite zwischen der Friedrichestraße und der
Kronenstraße erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 4. Oktober 1895.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der nach Art. 4
Ziff. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1895 (Reg.Blatt S. 245) in Aussicht genommenen